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nicht erlangt haben, weil die vorgeschriebene im Lauf befindliche Probedienstzeit noch nicht be—
endigt ist.
Gemeinsat
8 76. vehimunnn
Die Sterbegehalte nach § 56 Absatz 2 und § 57 des Beamtengesetzes sind außerordentliche d
Buwendungen, die nur beim Zutreffen der daselbst bezeichneten Voraussetzungen bewilligt d weicges.
werden können Die Höhe des zu bewilligenden Betrags hängt von dem im Einzelfall nach- Höhe des
gewiesenen Bedürfnis ab. Wenn die Bewilligung lediglich deshalb erfolgt, weil der Nachlaß ausnahms-
des Verstorbenen zur Bestreitung der Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung nicht ver bewil-
» . . »- ,· . , , igten Sterbe-
ausgereicht hat, soll höchsteus der zur Ausgleichung des ermittelten Fehlbetrags erforderliche gehaus.
Teilbetrag gewährt werden. In keinem Fall darf bei den etatmäßigen Beamten der drei-
monatliche Betrag, bei den nichtetatmäßigen Beamten der einmonatliche Betrag des in Betracht
kommenden Einkommens des verstorbenen Beamten überschritten werden.
§ 77.
1. Die Bewilligung der im § 75 dieser Verordnung genannten Sterbegehalte erfolgt Zuständigkeit
durch das Ministerium, das dem verstorbenen Beamten vorgesetzt war, oder durch die vom Mini= uach adn
sterium ermächtigte Zentralbehörde, bei Ruhegehaltsempfängern durch das Finanzministerium. Vewilligung
2. Gesuche um Bewilligungen dieser Art sind von den Angehörigen der als Ruhe- 2W7*½
gehaltsempfänger verstorbenen Beamten in der Regel bei den Stellen, durch welche die Ruhe- achaus.
gehaltsbezüge des Verstorbenen ausbezahlt worden sind, im übrigen bei der Dienstbehörde
einzureichen, die dem verstorbenen Beamten unmittelbar vorgesetzt war. Die genannten Stellen
oder Behörden werden die bei ihnen einkommenden Gesuche mit einer ÄAußerung über das
— nötigenfalls durch nähere Erhebungen zu ermittelnde — Zutreffen der Voraussetzungen
für die Bewilligung der nach dem vorstehenden Absatz zuständigen Stelle vorlegen.
3. Die Vorstände der Stellen, bei denen ein verstorbener nichtetatmäßiger Beamter
beschäftigt gewesen ist, oder ihre Vertreter sind verpflichtet, den etwa vorhandenen bedürftigen
Angehörigen des verstorbenen Beamten zur Erlangung des Sterbegehalts behilflich zu sein.
Sie werden sich deshalb beim Ableben eines nichtetatmäßigen Beamten jedesmal darüber
verlässigen, ob etwa die Voraussetzungen für die Gewährung eines Sterbegehalts an seine
Angehörigen vorliegen, und zutreffendenfalls das wegen der Bewilligung desselben Erforderliche
von sich aus veranlassen, wenn die Angehörigen nicht selbst um die Bewilligung des Sterbe-
gehalts nachsuchen.
II. Der Versorgungsgehalt.
Zu den 8§ 61
8 78. u. 62 des Ge-
I. Bei der gemäß § 61 Absah 1 und § 62 Absab 1 des Beamtengesetes erforderlichen ktnn!
Prüfung des Ruhegehaltsanspruchs des verstorbenen Beamten kann die Bestimmung des § 40 da8 gesehiiche
Absatz 1 Ziffer 5 des Beamtengesetzes Anwendung finden. Die nach § 40 Absatz 2 des Waisengeld.
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Gesetzes- und Verordnungsblatt 1909.