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3. Für die beim Inkrafttreten dieser Verordnung in derselben Gehaltsklasse befindlichen
Beamten ist das Dienstalter unter Berücksichtigung der bisher für dessen Bestimmung üblichen
Grundsätze, soweit erforderlich, im Einzelfall festzusetzen.
4. Das Vorrücken in die im Gehaltstarif für die Inhaber von „wichtigeren Stellen“
vorgesehenen Amtsstellen ist vom Dienstalter unabhängig. Wenn nicht so viele Stellen als
„wichtigere“ bezeichnet werden können, als nach dem Verteilungsmaßstab auf die in Betracht
kommende Ordnungszahl (Unterabteilung) des Gehaltstarifs entfallen, können die Beamten
auf die überschießenden Stellen nach dem Dienstalter vorrücken, wobei die Bestimmungen in
§ 20 Absatz 2 dieser Verordnung zu beachten sind.
5. Von der Ausnahmebestimmung in § 16 Absatz 2 der Gehaltsordnung darf nur
Gebrauch gemacht werden, wenn die Gesamtleistungen oder das Gesamtverhalten des zu über-
gehenden Beamten erheblich hinter den Anforderungen zurückbleiben, die an einen pflichthaften,
seinen dienstlichen Aufgaben voll genügenden Beamten gestellt werden müssen.
6. Auf die Richter (Beamtengesetz § 117) und die ihnen gleichgestellten Beamten
(Beamtengesetz §8 118 und 119) findet die Ausnahmebestimmung in § 16 Absatz 2 der
Gehaltsordnung keine Anwendung (Gehaltsordnung § 30 Absatz 1).
20.
1. Zu den Beamten einer Gruppe innerhalb einer Hauptabteilung des Staatsvoranschlags
Beamen auf gehören alle Beamten, die in einer oder mehreren Abteilungen des Gehaltstarifs unter den
verschiedenen gleichen Ordnungszahlen (Unterabteilungen) und Buchstaben aufgeführt sind und deren Stellen
Gehaltsklassen.imm Staatsvoranschlag in einer und derselben Hauptabteilung, wenn auch unter verschiedenen
Titeln angefordert werden. Die Stellen aller dieser Beamten sind in einem Gemeinschaftsetat
nachzuweisen. Die Gesamtzahl der Stellen solcher Beamtengruppen ist auf die verschiedenen
Gehaltsstufen (siehe Absatz 7) oder Gehaltsklassen nach dem im Gehaltstarif angegebenen Ver-
hältnis, oder wenn es dort an einer solchen Angabe fehlt, nach der Vorschrift am Schlusse
des ersten Absatzes des § 17 der Gehaltsordnung zu verteilen.
2. Es ist nicht erforderlich, daß bei der Besetzung der Stellen in den oberen Gehalts-
stufen oder Gehaltsklassen bis zur äußersten nach dem Gehaltstarif oder der Gehaltsordnung
zulässigen Grenze gegangen wird. Wenn es aus besonderen Gründen angezeigt erscheint,
können statt der vollen Anzahl der Stellen in einer oberen Gehaltsstufe oder Gehaltsklasse
so viele Stellen in einer unteren Gehaltsstufe oder Gehaltsklasse über die normale Anzahl
hinaus besetzt werden, als der oberen Gehaltsstufe oder Gehaltsklasse weniger zugewiesen
werden. Solche Gründe werden z. B. dann vorliegen, wenn die Beamten, die nach ihrem
Dienstalter in die oberen Gehaltsklassen einzureihen wären, eine verhältnismäßig kurze Dienst-
zeit haben oder wenn die Beförderungsverhältuisse bei Beamten derselben oder ähnlicher Art,
deren Stellen in einer anderen Hauptabteilung des Staatsvoranschlags angefordert werden, er-
heblich ungünstiger sind, als die Beförderungsverhältnisse der für die Stellenverteilung in
Betracht kommenden Beamten.