Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

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S 
III. 
.Für Untersuchung und Begutachtung von Nahrungs- und Genußmitteln, Futter- 
mitteln, Arzneimitteln, Giften, Geheimmitteln und dergleihen 
. Für die Untersuchung und Begutachtung baulicher Anlagen von Stallungen, 
Schlachtstätten, Abdeckereien und dergleihenn 
2. Für Mitwirkung bei der Prüfung von Fleischbeschauern ohne Rücksicht auf die 
Zahl der Prüflinge.. . 
3. Für die Nachprüfung eines Beschauers 
für jede weitere Nachprüfung 
bis zum Höchstbetrag bbddodononrnr. 
an einem Tage. 
Für die Prüfung eines Viehbeschauers oder eines Abdeckkes . 
für jede weitere derartige Prüfung 
bis zum Höchstbetrag nn „8 
an einem Tage. 
5 Für Mitwirkung bei der Prüfung im Hufbeschlag je nach dem Zeitaufwand eine 
dem Tagegeld gleichkommende Geschäftsgebühr, mindestens 1/% des Tagegeldes. 
Für Reisen zum Einkauf von Zuchttieren sowie aus Anlaß der Ausstellung von 
Tieren auf großen Ausstellungen, welche eine mehr als zweitägige Ortsabwesenheit 
nötig machen, eine dem Tagegeld gleichkommende Geschäftsgebühr. Bei Ver- 
wendung nicht beamteter Dierärzte wird neben dieser Gebühr eine Versäumnis- 
gebühr (§ 3 Absatz 2 der Verordnung) nicht gewährt.
	        
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