Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

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88. 
Im Einzelnen sollen bei der Bearbeitung und Prüfung von Entwürfen zu Wasserver- Berüchichti- 
sorgungsanlagen, bei der Ausführung solcher Anlagen, sowie bei Prüfung und Beaufsichtigung zung der vom 
bestehender Anlagen die Grundsätze als Richtschnur dienen, welche in der vom Kaiserlichen festgestelten 
Gesundheitsamt bearbeiteten und vom Bundesrat im Jahre 1906 festgestellten in der Anlage Anleitung. 
abgedruckten Anleitung für die Einrichtung, den Betrieb und die Überwachung öffentlicher 
Wasserversorgungsanlagen, welche nicht ausschließlich technischen Zwecken dienen, enthalten sind. 
§ 9. 
Die durch die persönliche Mitwirkung der Vorstände und sonstigen Ingenieure der tech= Kosten. 
nischen Behörden erwachsenden Kosten (auch Aufwandsentschädigung und Reisekosten) werden 
im Falle des § 2 a von der Staatskasse getragen. Im übrigen sind — soweit nicht einzelne 
Beträge auf die Staatskasse übernommen werden — die durch die Vorarbeiten und die Aus- 
führung sowie die Prüfung und Beaufsichtigung von Wasserversorgungsanlagen erwachsenden 
Kosten von dem Unternehmer der Wasserversorgungsanlage zu tragen. 
Karlsruhe, den 16. Juli 1909. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Eberlin.
	        
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