22 IV.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden
den Freiherrn Adolf Marschall von Bieberstein, Minister Höchstihres Hauses und
der auswärtigen Angelegenheiten und
den Herrn Dr. Wilhelm Heintze, Legationsrat in dem Ministerium Höchstihres Hauses
und der auswärtigen Angelegenheiten
und
Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen 2c. und Apo-
stolischer König von Ungarn
den Herrn Ludwig von Callenberg, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und
bevollmächtigten Minister bei Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Baden und
den Herrn Dr. Otto Gottlieb, Sektionsrat im k. k. Finanzministerium,
welche, nachdem sie ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich mitgeteilt,
über folgendes übereingekommen sind:
Artikel 1.
Badische, beziehungsweise österreichische Staatsangehörige werden, vorbehaltlich der Be-
stimmungen in Artikel 2 bis einschließlich 4, nur in dem Staate zu den direkten Staats-
steuern herangezogen, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, in Ermangelung eines solchen nur
in dem Staate, in welchem sie sich aufhalten.
Mit demselben Vorbehalte werden badische, beziehungsweise österreichische Staatsangehörige,
welche in beiden Staaten einen Wohnsitz haben, nur in dem Staate zu den direkten Staats-
steuern herangezogen, in dem sie die Staatsangehörigkeit besitzen.
Ein Wohnsitz im Sinne dieser Vereinbarungen ist an demjenigen Orte vorhanden, an
welchem jemand eine Wohnung unter Umständen inne hat, die auf die Absicht der dauernden
Beibehaltung einer solchen schließen lassen.
Artikel 2.
Ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz des Steuerpflichtigen wird
der Grund= und Gebäudebesitz und der Betrieb eines stehenden Gewerbes, sowie das aus diesen
Quellen herrührende Einkommen nur in demjenigen Staate zu den direkten Staatssteuern
herangezogen werden, in welchem der Grund= und Gebäudebesitz liegt oder eine Betriebsstätte
zur Ausübung des Gewerbes unterhalten wird. Als Betriebsstätten gelten Zweignieder-
lassungen, Fabrikationsstätten, Niederlagen, Komptoire, Ein= oder Verkaufsstellen und sonstige
Geschäftseinrichtungen zur Ausübung des stehenden Gewerbes durch den Unternehmer selbst,
Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige Vertreter.
Befinden sich Betriebsstätten desselben gewerblichen Unternehmens in beiden Staaten, so
erfolgt die Heranziehung zu den direkten Staatssteuern in jedem Staate nur nach Maßgabe
des von den inländischen Betriebsstätten aus stattfindenden Betriebes.