Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XXV. 421 
Briefe verbundene Schuldurkunde abgetrennt ist, auf der ersten Seite mit roter Tinte zu 
durchkreuzen und mit Einschnitten zu versehen. 
2. Der vollstreckbare Titel über einen Anspruch, der infolge der Versteigerung ganz ge- 
deckt ist, ist dem Schuldner auszuhändigen, nachdem er mit dem vorgeschriebenen Vermerk 
(§ 127 Absatz 2 des Reichsgesetzes) versehen worden ist. Ist der Anspruch nicht oder nur 
teilweise gedeckt worden, so ist der Titel — letzterenfalls nach Anbringung des vorgeschriebenen 
Vermerks — dem Übergeber zurückzugeben. 
XII. § 29 erhält folgenden weiteren Absatz: 
3. Das von ihm erlassene Ausschlußurteil hat das Amtsgericht dem Notariat mitzuteilen, 
damit dieses den Termin zur weiteren Ausführung des Teilungsplaus bestimmen kann. 
XIII. Die §§ 32, 33 und 34 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
832. 
1. Das Notariat kann dem Verwalter die Ermächtigung erteilen, sich selbst in den Besitz 
des Grundstücks zu setzen, oder ihm das Grundstück durch einen Gerichtsvollzieher übergeben 
lassen. Zur Besitzergreifung soll womöglich der Schuldner zugezogen werden. 
2. Der Verwalter soll — nötigenfalls durch Einvernahme Beteiligter oder durch sonstige 
Erhebungen — feststellen: 
a. den Zustand des Grundstücks und der Gebäude, 
b. die Art der bisherigen Benützung, bei Miet- und Pachtverhältnissen die Personen der 
Mieter oder Pächter, die Dauer des Vertrags, die Höhe der Miet- oder Pacht— 
zinsen, die Rückstände solcher Zinsen sowie die etwaige Pfändung oder Abtretung der 
Zinsforderungen, 
c. die öffentlichen Lasten des Grundstücks, 
d. die voraussichtlichen Ausgaben für die Erhaltung des Grundstücks in seinem Bestand, 
alle sonstigen für die Verwaltung wesentlichen Verhältnisse. 
3. Der Verwalter hat bei der Ubernahme des Grundstücks diejenigen Gegenstände, auf 
die sich die Beschlagnahme erstreckt, insbesondere die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse 
und sonstigen Bestandteile sowie das Zubehör des Grundstücks in seine Obhut zu nehmen. 
Geeignetenfalls ist über diese Gegenstände ein Verzeichnis zu fertigen. 
4. Über die Besitzergreifung und das Ergebnis seiner Erhebungen hat der Verwalter dem 
Notariat — gegebenenfalls unter Vorlage einer Abschrift des nach Absatz 3 aufgenommenen 
Verzeichnisses — unverzüglich zu berichten; der Bericht ist zu ergänzen, wenn einzelne Er- 
hebungen erst nachträglich abgeschlossen werden. Dem Bericht ist auch eine Ubersicht über die 
voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben anzuschließen. 
5. In dem vom Verwalter zu erstattenden Bericht ist auch anzugeben, welche Räume dem 
zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück wohnenden Schuldner als für seinen Haus- 
stand unentbehrlich belassen worden sind. Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines 
Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung, so hat der Verwalter unverzüglich dem 
Notariat Anzeige zu erstatten. 
E 
Übernahme 
des 
Grundstücks 
durch den 
Verwaller.
	        
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