424 XXV.
Verordnung,
das Verfahren bei der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung betreffend,
(Zu
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in der Fassung der Verordnung vom 6. August 1909.
Zur Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zwangsversteigerung und Zwangs-
verwaltung (Reichsgesetz vom 24. März 1897 — Reichsgesetzblatt 1897 Seite 97 ff. und
1898 Seite 713 ff. — und Badisches Gesetz, die Ausführung des Reichsgesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und der Civilprozeßordnung betreffend, vom
18. Juni 1899 — Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 267 ff. —) wird folgendes verordnet:
I. Einleitung der Vogsstrechung.
81.
Vestellung des 1. Das Amtsgericht, bei welchem die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangs-
zuständigen
Vollstreckungs
bramten.
Anordnung
der Zwangs-
vollstreckung.
Verbindung
des
Verfahrens.
verwaltung beantragt ist, hat, wenn das Grundstück in verschiedenen Notariatsdistrikten seines
Bezirks belegen oder wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen dieser Distrikte ungewiß ist,
welches Notariat zuständig sei, das zuständige Notariat zu bestimmen.
2. Das Gleiche gilt, wenn die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung mehrerer
Grundstücke in demselben Verfahren zulässig ist (Reichsgesetz § 18), und die Grundstücke in
verschiedenen Notariatsdistrikten des Amtsgerichtsbezirks belegen sind.
1. In der Anordnung der Zwangsvollstreckung (Zwangsversteigerung oder Zwangsver-
waltung) soll die Beschlagnahme des Grundstücks zu Gunsten des Gläubigers ausdrücklich
ausgesprochen werden. Auch soll darauf hingewiesen werden, daß die Beschlagnahme des
Grundstücks und der ihr gewährte strafrechtliche Schutz gegen Verstrickungsbruch sich insbesondere
auch auf die dem Eigentümer gehörenden Zubehörstücke erstreckt. In der Anordunng ist ferner
das zur Durchführung des Verfahrens zuständige Notariat zu bezeichnen.
2. Soll die Zwangsvollstreckung mehrerer Grundstücke in einem Verfahren erfolgen, so
ist dies vom Amtsgericht ausdrücklich anzuordnen. Erweist sich die angeordnete Verbindung
nachträglich als unzulässig oder unzweckmäßig, so soll das Notariat die Entschließung des
Amtsgerichts über die Aufhebung der Verbindung einholen.
3. Das Amtsgericht hat dem zuständigen Notariat Ausfertigungen der Beschlüsse über
die Anordnung der Zwangsvollstreckung, die Zulassung des Beitritts eines Glänbigers, die
Verbindung des Verfahrens und über die Aufhebung der Zwangsvollstreckung mitzuteilen.
Ist für eine Zwangsversteigerung und eine Zwangsverwaltung ein gemeinsamer Beschluß er-
gangen, so ist für jedes Verfahren eine besondere Ausfertigung zu erteilen.