Volltext : Das Lehrlingswesen und die Berufserziehung des gewerblichen Nachwuchses.

B.  Geschichtliche  Entwickelung  bis  zum  Jahre  1897.  13

Gewerbes,  die  Publizität  des  Lehrverhältnisses  trug  mit  dazu  bei,  Versehlungen
  und  Mißbräuche  leicht  bekannt  werden  zu  lassen  und  eine
Korrektur  herbeizuführen.  Das  Wesentliche  ist  aber  ihre  Einwirkung
auf  die  Auffassung  der  ganzen  Sache  und  auf  die  Willensbildung  bei
Meister  und  Lehrling.  Mit  Recht  betont  Schulze  (S.  17.  daß
ersterer  mindestens  eine  moralische  Verantwortlichkeit  hatte  und  bei  den
vielfachen  und  engen  Banden,  die  ihn  an  seine  Gewerbsgenossen  knüpften,
darauf  bedacht  sein  mußte,  mit  seiner  Lehrlingsausbildung  keine  Schande
einzulegen.  „Der  junge  Mensch  war  ihm  anvertraut,  nicht  nur  als
Lehrling,  sondern  als  künftiges  Glied  der  bürgerlichen  Gesellschaft,  und
die  Schande  des  Mißratens  traf  auch  in  dieser  Hinsicht  ihn  sowohl  wie
den  Mißratenen  selbst“  (S.  14).  Andererseits  mußte  auf  den  Lehrling
durch  das  Interesse,  welches  das  ganze  Gewerbe  an  ihm  nahm,  eine
günstige  Einwirkung  sich  geltend  machen.

II.  Das  Lehrlingswesen  zur  Zeit  des  Zunftverfalles  und  seine
Regelung  bis  Anfang  des  neunzehnten  Jahrhunderts.

Die  Zeit  der  Zunftmißbräuche  und  des  Zunftverfalles,  das  allmähliche
wirtschaftliche  und  moralische  Herabsinken  des  ganzen  Handwerkerstandes
  schon  vom  16.  Jahrhundert  an  konnte  auch  auf  das  Lehrlingswesen
  nicht  ohne  Einfluß  bleiben.  Über  den  inneren  Wert  der  Handwerkslehre
  in  diesen  Zeiten  ist  allerdings  kaum  etwas  festzustellen.  Der

iedergang  wird  vor  allem  dokumentiert  durch  die  Mißbräuche  in  der
äußeren  Organisation  des  Lehrlingswesens.  Es  kann  hier  nicht  im
einzelnen  darauf  eingegangen  werden,  sondern  es  müssen  einige  allemeine
  Andeutungen  genügen,  um  daran  anknüpfend  das  reichs--  und
andesherrliche  Eingreifen  darzulegen,  das  in  seiner  weiteren  Entwickelung
  die  Grundlage  für  die  moderne  gewerbliche  Regelung
geworden  ist.

Die  Zunftmißbräuche  hinsichtlich  des  Lehrlingswesens  kamen  zunächst
in  der  immer  weitergehenden  Verschärfung  der  Aufnahmebedingungen
zum  Ausdruck.  Eine  wachsende  Zahl  von  Berufen  wurde  als  ehrlos
erklärt.  Die  Eintrittsgebühren  wurden  erhöht,  und  der  Aufzunehmende
hatte  die  Meister  in  stets  üppiger  werdender  Weise  zu  traktieren.  Sodann
  wurde  die  Lehrzeit  fortwährend  verlängert,  ö2  einfache  PHar#o.
werke  bis  zu  steben  und  acht  Jahren.  Am  Schlusse  der  Lehrzeit  kamen
wieder  Gebühren  und  Traktamente,  Gesellenhänseleien  und  Mißbräuche
aller  Art.  Alles  das  ist  zum  Teile  auf  eine  Verrohung  der  Sitten,
zum  größeren  Teile  aber  auf  das  Bestreben  der  Zunftmeister  zurückzuführen,
  die  Konkurrenz  in  den  eigenen  Reihen  möglichst  nicht  groß
werden  —  lassen  (Näheres  bei  Mascher,  Stahl,  Schönberg  ufw.).

Die  Mißbräuche  im  Zunftwesen  nahmen  allmählich  einen  solchen
Umfang  an,  daß  die  herrschenden  Gewalten  nicht  mehr  achtlos  daran
vorübergehen  konnten.  So  wurden  z.  B.  schon  in  den  Reichspolizeiordnungen
  von  1520  und  1548  Bestimmungen  gegen  das  Unwesen
Lrtrofen.  das  die  wandernden  Gesellen  trieben.  In  den  Reichstagsabschieden
  von  1551,  1559,  1560  und  1580  kam  man  wieder  darauf
zurück  und  schärfte  den  Obrigkeiten  die  Pflicht  ein,  dagegen  vorzugehen.