B. Geschichtliche Entwickelung bis zum Jahre 1897. 13
Gewerbes, die Publizität des Lehrverhältnisses trug mit dazu bei, Versehlungen
und Mißbräuche leicht bekannt werden zu lassen und eine
Korrektur herbeizuführen. Das Wesentliche ist aber ihre Einwirkung
auf die Auffassung der ganzen Sache und auf die Willensbildung bei
Meister und Lehrling. Mit Recht betont Schulze (S. 17. daß
ersterer mindestens eine moralische Verantwortlichkeit hatte und bei den
vielfachen und engen Banden, die ihn an seine Gewerbsgenossen knüpften,
darauf bedacht sein mußte, mit seiner Lehrlingsausbildung keine Schande
einzulegen. „Der junge Mensch war ihm anvertraut, nicht nur als
Lehrling, sondern als künftiges Glied der bürgerlichen Gesellschaft, und
die Schande des Mißratens traf auch in dieser Hinsicht ihn sowohl wie
den Mißratenen selbst“ (S. 14). Andererseits mußte auf den Lehrling
durch das Interesse, welches das ganze Gewerbe an ihm nahm, eine
günstige Einwirkung sich geltend machen.
II. Das Lehrlingswesen zur Zeit des Zunftverfalles und seine
Regelung bis Anfang des neunzehnten Jahrhunderts.
Die Zeit der Zunftmißbräuche und des Zunftverfalles, das allmähliche
wirtschaftliche und moralische Herabsinken des ganzen Handwerkerstandes
schon vom 16. Jahrhundert an konnte auch auf das Lehrlingswesen
nicht ohne Einfluß bleiben. Über den inneren Wert der Handwerkslehre
in diesen Zeiten ist allerdings kaum etwas festzustellen. Der
iedergang wird vor allem dokumentiert durch die Mißbräuche in der
äußeren Organisation des Lehrlingswesens. Es kann hier nicht im
einzelnen darauf eingegangen werden, sondern es müssen einige allemeine
Andeutungen genügen, um daran anknüpfend das reichs-- und
andesherrliche Eingreifen darzulegen, das in seiner weiteren Entwickelung
die Grundlage für die moderne gewerbliche Regelung
geworden ist.
Die Zunftmißbräuche hinsichtlich des Lehrlingswesens kamen zunächst
in der immer weitergehenden Verschärfung der Aufnahmebedingungen
zum Ausdruck. Eine wachsende Zahl von Berufen wurde als ehrlos
erklärt. Die Eintrittsgebühren wurden erhöht, und der Aufzunehmende
hatte die Meister in stets üppiger werdender Weise zu traktieren. Sodann
wurde die Lehrzeit fortwährend verlängert, ö2 einfache PHar#o.
werke bis zu steben und acht Jahren. Am Schlusse der Lehrzeit kamen
wieder Gebühren und Traktamente, Gesellenhänseleien und Mißbräuche
aller Art. Alles das ist zum Teile auf eine Verrohung der Sitten,
zum größeren Teile aber auf das Bestreben der Zunftmeister zurückzuführen,
die Konkurrenz in den eigenen Reihen möglichst nicht groß
werden — lassen (Näheres bei Mascher, Stahl, Schönberg ufw.).
Die Mißbräuche im Zunftwesen nahmen allmählich einen solchen
Umfang an, daß die herrschenden Gewalten nicht mehr achtlos daran
vorübergehen konnten. So wurden z. B. schon in den Reichspolizeiordnungen
von 1520 und 1548 Bestimmungen gegen das Unwesen
Lrtrofen. das die wandernden Gesellen trieben. In den Reichstagsabschieden
von 1551, 1559, 1560 und 1580 kam man wieder darauf
zurück und schärfte den Obrigkeiten die Pflicht ein, dagegen vorzugehen.