Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

488 XXXVI. 
Muster. 
Teichenpaß. 
Die nach Vorschrift eingesargte Leiche de am ten 19 in 
(Ort) . . .an(Todesursache)... .. .vcrftorbenen..(Alter) 
jährigen. (Stand, Vor= und Zunamen des Verstorbenen, bei 
muit der Eisenbahn 
Kindern Stand der Eltern). . soll auf dem Seewege 
.... über. .nach. .uud 
auf dem Seewege ·- 
mit der Eisenbahn von .über. „ hach 
zur Bestattung befördert werden. Nachdem diese lberführung der Leiche genehmigt worden 
ist, werden sämtliche Behörden, deren Bezirke durch den Transport berührt werden, ersucht, 
ihn ungehindert und ohne Aufenthalt weitergehen zu lassen. 
., den ten 19 
7 
(Siegel.) (Unterschrift.) 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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