Nr. XXXVII. 459
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 18. Dezember 1909.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung: Namensändenungen betreffend.
Landesherrliche Verordunng.
(Vom 15. Dezember 1909).
Namensänderungen betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Justizministeriums und nach Anhörung Unseres Staats-
ministeriums haben Wir in teilweiser Abänderung Unserer allgemeinen Verordnung vom
11. November 1899 und unter Berücksichtigung Unserer Verordnung vom 17. Mai 1905
die Zuständigkeit in rechtspolizeilichen Angelegenheiten betreffend — gemäß § 29 Ziffer 5
des Rechtspolizeigesetzes beschlossen und verordnen, wie folgt:
Artikel I.
§ 3 der Allgemeinen Ausführungsverordnung vom 11. November 1899 erhält den Zusatz:
Dasselbe kann den Amtsgerichten die Zuständigkeit verleihen, Vornamensänderungen zu
gestatten.
§ 6 erhält den Zusatz unter Ziffer 4:
Soweit bei Vornamensänderungen die Zuständigkeit vom Justizministerium den Amts-
gerichten übertragen ist, hat das Amtsgericht über das Gesuch selbst zu entscheiden.
Artikel II.
Ziffer 2 des § 7 daselbst erhält folgende Fassung:
Ergibt sich kein Grund zur Beanstandung oder sind die etwaigen Anstände erledigt, so
wird, wenn ein Familiennamen geändert werden soll, das Gesuch mit der Aufforderung, etwaige
Einwendungen binnen drei Wochen geltend zu machen, öffentlich bekannt gemacht. Aus besonderen
Gründen kann das Justizministerium von dieser Vorschrift Umgang nehmen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909.