Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

498 XXXVIII. 
Die übrige Beleuchtung der Schiffe darf niemals derart sein, daß eine Verwechslung 
mit einem der vorschriftsmäßig zu führenden Lichter stattfinden kann. 
11. Ebenso sollen die in den nachfolgenden Paragraphen angeführten Mittel zur Abgabe 
von sonstigen optischen und von akustischen Signalen den in der Signalordnung (Anlage III) 
unter 13 festgesetzten Bestimmungen entsprechen. 
11. 
1. Kein Schiff soll in den Kurs eines anderen auf der Fahrt begriffenen Fahrzeuges 
einfahren, so daß es dieses in seinem Laufe stört. 
2. Wenn zwei Dampfschiffe sich in gerade entgegengesetzter oder beinahe gerade entgegen- 
gesetzter Richtung einander nähern, so daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßes entsteht, so“ 
muß jedes Schiff seinen Kurs nach rechts ändern, damit sie aneinander links vorbeifahren. 
Diese Bestimmung findet nur dann Anwendung, wenn Schiffe sich in solcher Weise in 
gerade entgegengesetzter oder beinahe gerade entgegengesetzter Richtung einander nähern, daß 
dadurch Gefahr des Zusammenstoßes entsteht, nicht aber dann, wenn zwei Schiffe, sofern sie 
beide ihren Kurs beibehalten, frei von einander passieren müssen. 
Dieselbe findet daher nur in solchen Fällen Anwendung, wenn bei Tage jedes der beiden 
Schiffe den Bug, Mast und Kamin des andern mit seinem Bug, Mast oder Kamin in einer 
Linie oder nahezu in einer Linie sieht und wenn bei Nacht jedes der beiden Schiffe in solcher 
Stellung sich befindet, daß beide Seitenlichter des andern Schiffes zu sehen sind. 
3. Wenn die Kurse zweier Dampfschiffe sich so kreuzen, daß dadurch Gefahr des Zusammen- 
stoßes entsteht, so muß dasjenige Dampfschiff aus dem Wege gehen, welches das andere an 
seiner rechten Seite hat. 
4. Motorschiffe ohne beigesetztes Segel stehen hinsichtlich dieser Ausweichregel — Ziffer 2 
und 3 — den Dampfschiffen gleich. 
5. Wenn ein Dampfschiff und ein Segelschiff oder ein Motorschiff mit beigesetztem Segel 
in solcher Richtung fahren, daß für sie die Gefahr des Zusammenstoßes entsteht, so muß das 
Dampfschiff dem anderen Schiffe aus dem Wege gehen. Im gleichen Falle muß ein Motor- 
schiff ohne beigesetztes Segel einem Segelschiff aus dem Wege gehen. 
Dampfschiffe haben sich unter allen Umständen, namentlich bei stürmischer Witterung, von 
Schiffen ohne festes Deck und kleinen oder schwer beladenen Fahrzeugen derart entfernt zu 
halten und nötigenfalls die Maschine abzustellen, daß für diese Fahrzeuge beim Vorüberfahren 
durch den Wellenschlag keine Gefahr entsteht. 
Den in die Häfen einlaufenden und aus diesen auslaufenden, ferner den sich den Anlande- 
stellen nähernden und von diesen abfahrenden Dampfschiffen müssen Gondeln und andere kleine 
Schiffe auf entsprechende Entfernung aus dem Wege gehen und zwar auch dann, wenn die 
Gondeln und die anderen kleinen Schiffe unter Segel sind. 
6. Jedes Dampfschiff und jedes Motorschiff, welches einem Schiffe oder sonstigen Fahr- 
zeuge in gefahrdrohender Weise nahe kommt, muß die Fahrt vermindern oder, wenn nötig, 
stoppen und rückwärts gehen.
	        
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