Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

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XXXVIII. 
des Manövers die in der Signalordnung (Anlage III) vorgesehenen Kursänderungssignale 
anzuwenden. 
11. In allen Fällen, in welchen nach den obigen Regeln das eine von zwei Schiffen dem 
anderen aus dem Wege zu gehen hat, muß dieses letztere Schiff seinen Kurs beibehalten. 
12. Als Segelschiffe im Sinne der Bestimmungen in Ziffer 5, 8 und 9 dieses Para- 
graphen sind zu behandeln alle unter Segel gehenden Fahrzeuge ohne Unterschied der Größe. 
1. 
§12. 
Bei unsichtigem Wetter (Nebel, Schneegestöber u. s. w.) müssen die in der Signal- 
ordnung (Anlage III) beschriebenen Signale sowohl bei Tag als bei Nacht solgendermaßen 
angewendet werden: 
a. 
b. 
2 
Jedes Dampfschiff in Fahrt muß mit seiner Dreiklangpfeife einen langen Pfiff 
dreimal in der Minute in gleichen Zwischenpausen abgeben; 
jedes Motorschiff in Fahrt muß mit seinem Nebelhorn, seiner Dampfpfeife, Luftpfeife 
oder Sirene in der Minute mindestens einen langgezogenen Ton abgeben; 
. jedes Segelschiff, jeder Trajektkahn und jedes Güterschleppschiff in selbständiger Fahrt 
muß das in lir. b vorgeschriebene Signal abgeben Diese Fahrzeuge haben, solange 
die Nebelsignale der Dampfschiffe oder der Motorschiffe in Hörweite sind, kurze Töne 
mit dem Nebelhorn in rascher Aufeinanderfolge abzugeben. Das letztere hat auch von 
Motorschiffen mit beigesetztem Segel, sowie von Segeljachten und von Fischerbooten 
zu geschehen; 
. Fahrzeuge, die geschleppt werden, haben, solange sie sich in der Hörweite der Nebel- 
signale kreuzender oder begegnender Schiffe befinden, und wenn sie sich einer anzu- 
laufenden Hafeneinfahrt nähern, in der Minute mindestens einen langgezogenen 
Ton mit dem Nebelhorn abzugeben; 
.-sobald die Nebelsignale eines Schiffes vernommen werden, hat jedes Dampfschiff oder 
Motorschiff ohne beigesetztes Segel statt des Nebelsignals die in der Signalordnung 
(Anlage III) festgesetzten Erkennungssignale so lange abzugeben, bis jene Schiffssignale 
außer Hörweite sind; 
. sobald das Nebelhorn oder das Glockenschlagwerk einer anzulaufenden Dampferstation 
vernommen wird, hat jedes Dampfschiff statt des Nebelsignals das in der Signal- 
ordnung (Anlage III) vorgeschriebene Hafeneinfahrtssignal 1 zu geben. 
Sobald die Nebelglocke am Hafenkopf vernommen wird, ist von dem einlaufenden 
Dampfschiffe das Hafeneinfahrtssignal II so lange abzugeben, bis das Glockensignal 
zur Hafeneinfahrt gegeben wird; 
. alle Schiffe, welche außerhalb der Häfen oder Anlandestellen geankert sind, müssen, 
solange sie die Nebelsignale von anderen Schiffen wahrnehmen, in Zwischenpausen von 
nicht mehr als einer Minute die Glocke läuten, beziehungsweise mit dem Nebelhorn 
zwei kurze, rasch aufeinanderfolgende Töne abgeben.
	        
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