Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

502 XXXVIII. 
Das nachfolgende Schiff darf erst dann sich in Bewegung setzen, wenn das erstere die 
Hafenluke verlassen hat. 
Ist das vorhergehende Schiff rückwärts aus dem Hafen gefahren, so darf bei Nacht, 
Sturm, Nebel und Schneegestöber das folgende Schiff erst dann den Hafen verlassen, wenn 
ersteres abgeschwenkt und seinen vorgeschriebenen Kurs eingeschlagen hat. Dasselbe hat das 
in der Signalordnung (Anlage III) hiefür vorgeschriebene Signal zu geben. 
4. Bei Tage und in ruhiger Nacht ist es Dampfschiffen und Motorschiffen gestattet, die 
Abfahrt aus dem Hafen zu bewerkstelligen, wenn ein ankommendes Dampfschiff noch mindestens 
500 „„ von der Hafenluke entfernt ist. 
Die Absicht der Ausfahrt muß jedoch schon früher, und zwar durch das in der Signal- 
ordnung (Anlage lII) für diesen Fall vorgeschriebene Signal, kundgegeben werden, und die 
Abfahrt darf erst dann bewerkstelligt werden, wenn das ankommende Dampfschiff in genügender 
Entfernung von der Hafenluke die Maschine abgestellt und dies durch Erwiderung des Signals 
bekannt gegeben hat. " 
Bei unsichtigem Wetter ist das gleiche Verfahren zu beobachten, sobald das einlaufende 
Schiff mit der Abgabe des Hafeneinfahrtssignales I begonnen hat. 
5. Wenn in stürmischer Nacht ein Dampfschiff sich bis auf 1 Kilometer dem Hafen 
genähert hat, ebenso wenn bei unsichtigem Wetter (Nebel, Schneegestöber u. s. w.) das Hafen- 
einfahrtssignal II eines ankommenden Schiffes gehört wird, darf kein Schiff mehr den Hafen 
verlassen oder die Hafenluke verstellen. 
6. Motorschiffe haben außerdem bei jeder Tageszeit und bei jedem Wetter, wenn sie in 
einen Hafen einlaufen oder aus einem Hafen auslaufen wollen, das in der Signalordnung 
(Anlage III) hiefür vorgeschriebene Signal mit dem Nebelhorn abzugeben und zwar beim 
Einlaufen, sobald sich das Motorschiff der Hafenluke auf etwa 200 m genähert hat, beim 
Auslaufen, bevor das Motorschiff in das Fahrwasser der Hafenluke einfährt. 
Motorboote und kleine Dampfboote haben dieses Signal mit dem Nebelhorn, beziehungs- 
weise mit der Dampfpfeife bei der Ein= und Ausfahrt ebenfalls abzugeben. Sie dürfen 
außerdem die Hafenköpfe nicht nahe umfahren und müssen bei der Einfahrt die Geschwindigkeit 
rechtzeitig ermäßigen. 
7. Wenn aus irgend einer Ursache das Einlaufen von Fahrzeugen in einen Hafen mit 
Gefahr verbunden ist, wird dies durch das in der Signalordnung (Anlage III) vorgeschriebene 
Hafensperrsignal (Signal 15) bekannt gegeben. 
Sobald die Hindernisse, die zur Absperrung des Hafens Veranlassung gegeben haben, 
beseitigt sind, wird dies durch das in der Signalordnung (Anlage lII) vorgeschriebene Hafen- 
öffuungssignal (Signal 12) den vor dem Hafen wartenden Schiffen mitgeteilt. 
814. 
Der Schiffsführer ist bei Eintreten eines Unglücksfalles verpflichtet, hiervon schleunigst 
benachbarte Orte und Schiffe zu benachrichtigen. Hierzu hat er die in der Signalordnung 
(Anlage III) vorgesehenen Notsignale anzuwenden.
	        
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