Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XXXVDIDIII. 505 
7. Sprengpräparate, bei welchen die einzelnen an und für sich nicht sprengkräftigen Be- 
standteile in einem geschlossenen Behälter durch leicht brechbare Scheidewände oder 
Hahnvorrichtungen so lange getrennt gehalten werden, bis die Explosion, durch Zer- 
trümmerung, Verschiebung der Scheidewände oder Offnen der Hahnvorrichtungen ver- 
anlaßt, stattfinden soll; 
8. geladene Schußwaffen. 
IV. Auf Schiffen, welche Personen befördern, sowie auf Flößen dürfen Spreugstoffe nicht 
befördert werden; an Schießpulver und Feuerwerkskörpern darf jedoch so viel mitgeführt 
werden, als zur Abgabe von Signalen notwendig ist. 
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn in dringenden Fällen allgemeiner Gefahr, z. B. 
bei Eisstopfungen, die nötigen Sprengbüchsen und das zu deren Füllung erforderliche Material 
unter zuverlässiger Begleitung in kürzester Frist nach dem Bestimmungsort geschafft werden soll. 
Jedes zur Beförderung von Sprengstoffen verwendete Schiff muß einen Rettungsnachen 
mit sich führen. 
V. Die Sprengstoffe sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend 
starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden 
kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. 
Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und 
steifen, gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet 
werden. Die zum Transport von Pulver, Sprengsalpeter und brennbarem Salpeter (1, 1) ver- 
wendeten Behälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungs- 
mittel haben. 
Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter (I, 1) und das aus gelatinierter Nitro- 
zellulose mit oder ohne Salpeter hergestellte Pulver (I, 3) darf in metallene Behälter, aus- 
genommen solche von Eisen, verpackt werden. Vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten 
müssen diese Stoffe entweder in Pakete (Blechbehälter) bis zu höchstens 2½ kg Gewicht ver- 
packt oder in dichte, aus haltbaren Stoffen gefertigte Säcke, Mehlpulver in Säcke aus Leder 
oder dichtem Kautschukstoff geschüttet werden. 
Die in 1, 2 und 4 aufgeführten Sprengstoffe dürfen nur in Patronen, nicht auch in 
loser Masse versendet werden. Diese Patronen, sowie Patronen aus gepreßter Schießbaumwolle 
mit oder ohne Paraffinüberzug (I, 3) sind durch eine Umhüllung von Papier in Pakete zu 
vereinigen. Das Gleiche gilt für die nach I, 6 zugelassenen Sprengstoffe, soweit die Versendung 
auf Eisenbahnen nur in Patronenform erfolgen darf. Die Patronen der in I, 2 aufgeführten 
Stoffe sind außerdem mit einer das Eindringen von Wasser oder Feuchtigkeit verhindernden 
Umhüllung (z. B. mit Gummilösung verklebtem Gummibeutel) zu versehen. 
Gepreßte Schießwollkörper mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt, sowie Securit= und 
Roburitpatronen (1, 4) dürfen auch in dichtschließende Blechbüchsen oder Pappschachteln ver- 
packt werden. 
Für die Versendung loser Nitrozellulose mit mindestens 20 Prozent Wassergehalt ist feste 
Verpackung in starkwandige luftdichte Behälter erforderlich.
	        
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