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Hafengebühren.
Artikel 1.
Für die Benützung der Hafenanstalten, sowie der sonstigen Landungsstellen sollen außer
Magazin= und Lagergebühren, deren Feststellung jeder Regierung der Uferstaaten überlassen
bleibt, keinerlei Gebühren entrichtet werden.
Die hiernach zugelassenen Gebühren müssen für Inländer und Ausländer gleich sein.
Bodensceschiffe und deren Erfordernisse.
Artikel 5.
Als zur Bodenseeschiffahrt gehörig soll jedes Schiff betrachtet werden, bei welchem der
Nachweis über die Einhaltung der in den Artikeln 6 und 7 vorgeschriebenen Bedingungen
geliefert wird.
Im übrigen bleibt die Bestimmung darüber, welche Eigenschaften zur Tauglichkeit eines
Schiffes gehören, sowie die Regelung des Verfahrens bei der Untersuchung der Schiffe jeder
Regierung der Bodensee-Uferstaaten vorbehalten.
Artikel 6.
Bevor ein Schiff seine erste Fahrt auf dem Bodensee antritt, hat der Eigentümer oder
Führer eine Bescheinigung über die Tanglichkeit und genügende Ausrüstung und Bemannung
desselben zu erwirken. Diese Bescheinigung wird von den in jedem Uferstaate hierzu eingesetzten
Kommissionen für die Schiffe der Angehörigen des betreffenden Staates auf Grund einer
durch Sachverständige vorzunehmenden Untersuchung ausgestellt.
Diese Untersuchung ist nach jeder wesentlichen Veränderung oder Reparatur des Schiffes
zu wiederholen und das Ergebnis auf der Prüfungsurkunde zu verzeichnen.
Die Prüfungsurkunde muß sich während der Fahrt jederzeit an Bord des Schiffes befinden.
Sie ist dem Befrachter, sowie den Hafen= und Polizeibehörden auf Verlangen vorzuzeigen.
Artikel 7.
Jedes Fahrzeug muß mit einer von weitem lesbaren Schrift zur Bezeichnung des Schiffes
den Namen oder die Nummer desselben enthalten, auch soll seine Tragfähigkeit in Tonnen
an den Außenseiten angegeben sein.
Der Name oder die sonstige Bezeichnung des Schiffes, sowie seine Tragfähigkeit sind auch
in der Prüfungsurkunde (Artikel 6) aufzunehmen.
Berechtigung zur Bodenseeschiffahrt.
Artikel 10.
Die Befugnis zur Führung eines Segel= oder eines Dampfschiffes auf dem Bodensee
steht nur denjenigen zu, welche von der Regierung des Uferstaates, in welchem sie die Eigen-