Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XXAVIII. 537 
Hafengebühren. 
Artikel 1. 
Für die Benützung der Hafenanstalten, sowie der sonstigen Landungsstellen sollen außer 
Magazin= und Lagergebühren, deren Feststellung jeder Regierung der Uferstaaten überlassen 
bleibt, keinerlei Gebühren entrichtet werden. 
Die hiernach zugelassenen Gebühren müssen für Inländer und Ausländer gleich sein. 
Bodensceschiffe und deren Erfordernisse. 
Artikel 5. 
Als zur Bodenseeschiffahrt gehörig soll jedes Schiff betrachtet werden, bei welchem der 
Nachweis über die Einhaltung der in den Artikeln 6 und 7 vorgeschriebenen Bedingungen 
geliefert wird. 
Im übrigen bleibt die Bestimmung darüber, welche Eigenschaften zur Tauglichkeit eines 
Schiffes gehören, sowie die Regelung des Verfahrens bei der Untersuchung der Schiffe jeder 
Regierung der Bodensee-Uferstaaten vorbehalten. 
Artikel 6. 
Bevor ein Schiff seine erste Fahrt auf dem Bodensee antritt, hat der Eigentümer oder 
Führer eine Bescheinigung über die Tanglichkeit und genügende Ausrüstung und Bemannung 
desselben zu erwirken. Diese Bescheinigung wird von den in jedem Uferstaate hierzu eingesetzten 
Kommissionen für die Schiffe der Angehörigen des betreffenden Staates auf Grund einer 
durch Sachverständige vorzunehmenden Untersuchung ausgestellt. 
Diese Untersuchung ist nach jeder wesentlichen Veränderung oder Reparatur des Schiffes 
zu wiederholen und das Ergebnis auf der Prüfungsurkunde zu verzeichnen. 
Die Prüfungsurkunde muß sich während der Fahrt jederzeit an Bord des Schiffes befinden. 
Sie ist dem Befrachter, sowie den Hafen= und Polizeibehörden auf Verlangen vorzuzeigen. 
Artikel 7. 
Jedes Fahrzeug muß mit einer von weitem lesbaren Schrift zur Bezeichnung des Schiffes 
den Namen oder die Nummer desselben enthalten, auch soll seine Tragfähigkeit in Tonnen 
an den Außenseiten angegeben sein. 
Der Name oder die sonstige Bezeichnung des Schiffes, sowie seine Tragfähigkeit sind auch 
in der Prüfungsurkunde (Artikel 6) aufzunehmen. 
Berechtigung zur Bodenseeschiffahrt. 
Artikel 10. 
Die Befugnis zur Führung eines Segel= oder eines Dampfschiffes auf dem Bodensee 
steht nur denjenigen zu, welche von der Regierung des Uferstaates, in welchem sie die Eigen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.