Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

538 XXXVIII. 
schaft als Staatsangehörige besitzen, zur selbständigen Ausübung dieses Gewerbes zugelassen 
und hierüber mit einem Patente versehen worden sind. 
Die Feststellung der näheren Bestimmungen für die Verleihung und auch für die Wieder— 
einziehung der Schifferpatente bleibt der Regierung jedes Bodensee-Uferstaates überlassen. 
Die Wiedereinziehung eines Schifferpatentes soll erfolgen, wenn ein Schiffer wegen mehr— 
facher grober Verletzungen der die Sicherheit und die Ordnung der Bodenseeschiffahrt betreffenden 
Vorschriften bestraft worden ist. 
Der Schiffer hat sein Patent jederzeit mit sich zu führen und muß solches den zur Hand- 
habung der Hafenordnung aufsgestellten Organen auf Verlangen vorweisen. 
Befugnisse der Hafenbehörden. 
Artikel 11. 
Die Hafenbehörden sind berechtigt und verpflichtet, darüber zu wachen, daß die Fahrzeuge 
in vorschriftsmäßigem Zustande erhalten werden, daß die notwendigen Requisiten vorhanden 
sind und daß die Mannschaft sich in dienstfähigem Zustande befindet. 
Werden in diesen Beziehungen Gebrechen wahrgenommen und dirselben auf Anfordern 
nicht alsbald beseitigt, so sind die Hafenbehörden berechtigt, das Auslaufen des Schiffes bis 
nach Hebung des Mangels zu untersagen. 
Bei Nebel ist das Schleppen von Holzflößen zu untersagen. 
Allgemeinc Verpflichtungen des Schiffsführers. 
Artikel 12. 
Jeder Schiffsführer ist verpflichtet, von allen ihm auf der Fahrt begegneten außerordent- 
lichen Vorkommnissen in dem ersten Hafen, in welchem er einläuft, der Hafenbehörde Meldung 
zu machen, namentlich hat er an der Warenladung verübte Diebstähle, mutwillige, boshafte 
oder sonstige Beschädigungen unter genauer Anzeige aller Umstände anzuzeigen. 
Er hat ferner hinsichtlich der Feuersicherheit besonders darauf zu achten, daß auf dem 
Schiffe, wenn es mit leicht Feuer fangenden Gegenständen beladen ist oder wenn sich das Schiff 
in der Nähe feuergefährlicher Gegenstände befindet, kein offenes Feuer unterhalten wird und 
daß auch bei Haltung geschlossener Feuer alle eine volle Feuersicherheit verbürgenden Vor- 
kehrungen getroffen und die Feuer stets sorgfältig überwacht werden. 
Verpflichtungen bezüglich des Personentrausports. 
Artikel 13. 
Das Einnehmen und Aussetzen von Passagieren hat mit der gehörigen Ordnung zu 
geschehen und es darf, bevor die Verbindung zwischen Ufer und Schiff fest und in einer volle 
Sicherheit gewährenden Weise hergestellt ist, der übertritt der Reisenden nicht gestattet werden.
	        
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