Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

IX. 39 
5. Über die Wiederaushändigung der Aktien ist eine — tunlichst auf die zurückzugebende 
Hinterlegungsbescheinigung (Absatz 4) zu setzende — Empfangsbescheinigung zu den Akten 
zu bringen. 
6. Wegen der Eintragung der Annahme und Zurückgabe der Aktien in die Verwahrungs- 
liste vergleiche § 37 a Absatz 4 dieser Verordnung. 
2. Der 
8 119 
der Rechtspolizeiordnung wird aufgehoben. 
Artikel V. 
In dem 
8 208 
der Rechtspolizeiordnung erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: 
1. Bei der Erbverzeichnung hat das Notariat die Beteiligten darauf aufmerksam zu machen, 
daß sie nach § 17 des Vermögenssteuergesetzes!) und nach Artikel 19 des Einkommensteuer- 
gesetzes":), wenn der Erblasser infolge unterbliebener oder unrichtiger Steuererklärung zu wenig 
an Vermögenssteuer oder Einkommensteuer entrichtet hat, verpflichtet sind, innerhalb sechs 
Monaten, vom Tode des Erblassers an gerechnet, bei dem Steuerkommissär des Bezirks die 
zu wenig entrichteten Steuerbeträge, soweit solche nicht am Todestage des Erblassers verjährt 
sind, bei Vermeidung der in §§ 64, 65 des Vermögenssteuergesetzes beziehungsweise in 
Artikel 23, 24 des Einkommensteunergesetzes festgesetzten Strafen anzumelden. 
2. Die Belehrung, bei welcher der Schlußsatz des § 6 Absatz 2 des Vermögeussteuer- 
gesetzes nebst den §8 6 Absatz 5, 19 und 62 der Vollzugsverordnung hiezu') und § 34 der 
Vollzugsverordnung zum Einkommensteuergesetz“) zu berücksichtigen sind, ist auch dann zu 
erteilen, wenn der Notar keinen Grund hat, eine Steuerhinterziehung zu vermuten. 
1) Bermögenssteuergesetz vom 28. September 1906 (.Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 421). 
blait SGintommenteuergeftt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1900 (Gesetzes= und Verordnungs- 
1) Vollzugsverordnung zum Vermögenssteuergesetz vom 21 November 1906 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 721) 
*) Vollzugsverordnung zum Einkommensteuergesetz vom 6. Februar 1901 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 228). 
Karlsruhe, den 20. März 1909. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. 
H. Schweinfurth.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.