Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

IX. 43 
Vollmacht 
ausgestellt von 
Endesunterzeichnete bevollmächtige hiermit 
in der Nachlaßsache auf Ableben de 
gerichtlich wie außergerichtlich zu vertreten und hierbei alles zu tun, was zur vollständigen 
Regelung des Nachlasses und zur Auseinandersetzung der Miterben erforderlich ist. 
D Bevollmächtigte soll namentlich auch ermächtigt sein: 
. die Erbschaft in Namen anzunehmen oder auszuschlagen; 
Vermögensstücke jeder Art, die zum Nachlaß gehören, in Empfang zu nehmen, zu veräußern 
oder zu erwerben; 
— * 
c. den auf entfallenden Erbteil in Empfang zu nehmen; 
d. wenn wegen der Erbschaft oder einzelner Teile derselben ein Prozeß mit den Miterben oder 
mit anderen Personen entsteht, in dem Prozesse zu vertreten, sowie auch einen 
Prozeßbevollmächtigten zu bestellen; 
e. wenn die Nachlaßgrundstücke teilungshalber verkauft werden, bei der Zwangs- 
versteigerung zu vertreten, auch für zu bieten und zu erstehen. 
D Bevollmächtigte d #f die nach dieser Vollmacht zustehenden Befugnisse 
ganz oder teilweise auf andere übertragen. 
Vorstehende Vollmacht soll durch Tod nicht erlöschen. 
1) 
, den 19 
Vollmacht in Nachlaßsachen. 
Formular 3 zu § 108 RPO. 
Vordruck im Sinne des & 792 K. Anmerkungen anderseits. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909. 10
	        
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