Organisation.
Zusammen=
setzung.
Distrikts= und
Bezirks-
einteilung.
50 X.
82.
Die Handhabung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit gehört zum Dienstkreis
der inneren Verwaltung. Das Gendarmeriekorps ist daher dem Ministerium des Innern
unterstellt, welchem die oberste Leitung des Gendarmeriedienstes sowie die Erlassung der erforder—
lichen allgemeinen Anordnungen über die Diensttätigkeit, die Ausbildung und die innere Ordnung
des Dienstes der Gendarmerie zusteht.
Hinsichtlich der dienstlichen Verhältnisse der Gendarmerie zu den übrigen Civilbehörden
und zur Armee sind die Bestimmungen der §§ 15 ff. dieser Dienstordnung maßgebend.
Die innere Organisation des Korps ist militärisch. Die militärische Aufsicht und die
Handhabung der Disziplinargewalt ist — abgesehen von der dem Ministerium des Innern
vorbehaltenen Dienstentlassung (§ 32) — lediglich Sache der Militärvorgesetzten. Militär
vorgesetzte sind der Korpskommandeur, die Distriktskommandeure für ihre Distrikte, die Wacht-
meister für ihre Bezirke und die Stationskommandanten für ihre Stationsmannschaft. Die
Angehörigen des Korps (Offiziere und Mannschaften) gehören gemäß der Vereinbarung zwischen
dem Königlich Preußischen Kriegsministerium und Unserem Ministerium des Iunern vom
1—
9 Nober 9 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 1038 ff.) zu den Personen des
Soldatenstandes.
Von den Bestimmungen des Beamteugesetzes finden nur die 88 16 bis 76, 82 und 122
sowie die dazu gehörigen Übergangsbestimmungen, auf Zuruhegesetzte auch die 88 110 und 15
Absatz 1 entsprechende Anwendung (§ 122 des Beamtengesetzes).
* 3.
Das Gendarmeriekorps besteht aus einem Kommandeur, aus der entsprechenden Anzahl
von Offizieren, Oberwachtmeistern, Wachtmeistern und Gendarmen sowie einem Zahlmeister.
Dem Korpskommandeur und den Distriktskommandeuren ist das erforderliche Kanzlei= und
Hilfspersonal beigegeben. Die Stärke des Korps wird jeweils durch den Staatsvoranschlag
bestimmt.
Der Sitz des Korpskommandos ist Karlsruhe.
84.
Das Gendarmeriekorps ist in vier Distrikte eingeteilt, welche den Dienstbezirken der
Landeskommissäre entsprechen. Jeder Distrikt untersteht einem Offizier als Distriktskommandeur.
Der Sitz der Distriktskommandeure wird mit Unserer Genehmigung durch das Ministerium
des Innern bestimmt.
Jeder Gendarmeriedistrikt umfaßt eine Anzahl von Gendarmeriebezirken, die von Bezirks-
kommandauten — Wachtmeistern — befehligt werden. Die Bezirke gliedern sich in Stationen,
welchen ein Gendarm als Stationskommandant vorgesetzt ist. Standort und Stärke dieser
Stationen werden nach dem jeweiligen dienstlichen Bedürfnis von dem Ministerium des Innern
auf Antrag des Korpskommandos bestimmt.