Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Organisation. 
Zusammen= 
setzung. 
Distrikts= und 
Bezirks- 
einteilung. 
50 X. 
82. 
Die Handhabung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit gehört zum Dienstkreis 
der inneren Verwaltung. Das Gendarmeriekorps ist daher dem Ministerium des Innern 
unterstellt, welchem die oberste Leitung des Gendarmeriedienstes sowie die Erlassung der erforder— 
lichen allgemeinen Anordnungen über die Diensttätigkeit, die Ausbildung und die innere Ordnung 
des Dienstes der Gendarmerie zusteht. 
Hinsichtlich der dienstlichen Verhältnisse der Gendarmerie zu den übrigen Civilbehörden 
und zur Armee sind die Bestimmungen der §§ 15 ff. dieser Dienstordnung maßgebend. 
Die innere Organisation des Korps ist militärisch. Die militärische Aufsicht und die 
Handhabung der Disziplinargewalt ist — abgesehen von der dem Ministerium des Innern 
vorbehaltenen Dienstentlassung (§ 32) — lediglich Sache der Militärvorgesetzten. Militär 
vorgesetzte sind der Korpskommandeur, die Distriktskommandeure für ihre Distrikte, die Wacht- 
meister für ihre Bezirke und die Stationskommandanten für ihre Stationsmannschaft. Die 
Angehörigen des Korps (Offiziere und Mannschaften) gehören gemäß der Vereinbarung zwischen 
dem Königlich Preußischen Kriegsministerium und Unserem Ministerium des Iunern vom 
1— 
9 Nober 9 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 1038 ff.) zu den Personen des 
Soldatenstandes. 
Von den Bestimmungen des Beamteugesetzes finden nur die 88 16 bis 76, 82 und 122 
sowie die dazu gehörigen Übergangsbestimmungen, auf Zuruhegesetzte auch die 88 110 und 15 
Absatz 1 entsprechende Anwendung (§ 122 des Beamtengesetzes). 
* 3. 
Das Gendarmeriekorps besteht aus einem Kommandeur, aus der entsprechenden Anzahl 
von Offizieren, Oberwachtmeistern, Wachtmeistern und Gendarmen sowie einem Zahlmeister. 
Dem Korpskommandeur und den Distriktskommandeuren ist das erforderliche Kanzlei= und 
Hilfspersonal beigegeben. Die Stärke des Korps wird jeweils durch den Staatsvoranschlag 
bestimmt. 
Der Sitz des Korpskommandos ist Karlsruhe. 
84. 
Das Gendarmeriekorps ist in vier Distrikte eingeteilt, welche den Dienstbezirken der 
Landeskommissäre entsprechen. Jeder Distrikt untersteht einem Offizier als Distriktskommandeur. 
Der Sitz der Distriktskommandeure wird mit Unserer Genehmigung durch das Ministerium 
des Innern bestimmt. 
Jeder Gendarmeriedistrikt umfaßt eine Anzahl von Gendarmeriebezirken, die von Bezirks- 
kommandauten — Wachtmeistern — befehligt werden. Die Bezirke gliedern sich in Stationen, 
welchen ein Gendarm als Stationskommandant vorgesetzt ist. Standort und Stärke dieser 
Stationen werden nach dem jeweiligen dienstlichen Bedürfnis von dem Ministerium des Innern 
auf Antrag des Korpskommandos bestimmt.
	        
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