Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

X. 51 
II. Dienstrerhältnis der Offiziere und Mannschaften des Gendarmeriekorps. 
5. 
Die Offiziere der Gendarmerie werden von Uns auf Vorschlag des Ministeriums des Osiziere. 
Innern ernannt, befördert und versetzt. Der Korpskommandeur ist in militärischer Hinsicht 
unmittelbar Uns unterstellt, die Distriktskommandenre dem Korpskommandeur. Hinsichtlich 
ihrer dienstlichen Obliegenheiten unterstehen die Offiziere des Korps nur dem Ministerium des 
Innern. Sie können gemäß § 33 des Beamtengesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt 
werden (§ 122 des Beamtengesetzes). · 
86. 
Urlaubsgesuche der Offiziere sind Uns zur Genehmigung vorzulegen, wenn es sich um Urlaub der 
Bewilligung eines Urlaubs in der Dauer von mehr als drei Monaten handelt. Soweit letzteres Offiziere= 
nicht zutrifft, ist zur Erledigung der Urlaubsgesuche das Ministerium des Innern, und, wenn 
es sich um die Bewilligung eines Urlanbs an die Distriktskommandeure von nicht mehr als 
vier Wochen handelt, der Korpskommandeur zuständig. 
87. 
Die Mannschaften des Gendarmeriekorps werden durch den Korpskommandeur aus Unter= Anwärter 
offizieren der badischen Truppen ergänzt, die neun Jahre bei der Fahne, darunter fünf Jahre Gelur den 
als Unteroffizier gedient haben. Kann aus der Zahl dieser Leute der Bedarf nicht gedeckt dernste 
werden, so können auch Unteroffiziere angenommen werden, die nur drei Jahre als Unter- 
offizier gedient haben. Außerdem können solche im Großherzogtum geborene Unteroffiziere 
badischer Staatsangehörigkeit eingestellt werden, welche anläßlich von Neuformationen aus 
badischen Truppenteilen versetzt wurden oder welche in nichtbadischen Truppenteilen des deutschen 
Heeres, der Marine oder den Schutztruppen dienen oder gedient haben. Als Grundlage für 
die Ergänzung des Korps dient eine von dem Generalkommando des XIV. Armeekorps dem 
Korpskommando der Gendarmerie halbjährlich mitzuteilende Liste der zum Gendarmeriedienst 
geeigneten Unteroffiziere. 
In diese Liste darf nur ausgenommen werden, wer: 
a. den unverletzten Ruf der Treue, Ehrlichkeit, Nüchternheit und eines untadelhaften 
Lebens besitzt, 
b. des Lesens, Schreibens und Rechnens kundig und 
. von starkem, gesundem Körperbau und von guten, natürlichen Geistesanlagen ist. 
Der Besitz der unter b und c bezeichneten Eigenschaften ist vor Aufnahme in die Warte- 
liste durch Vorlage eines staats= oder militärärztlichen Zeugnisses und durch Ablegung einer 
Prüfung zu erbringen. 
88. 
Die Einberufung der Anwärter erfolgt nach Bedarf durch den Korpskommandeur zu einer Poobe- 
einjährigen Probedienstleistung, und zwar zunächst zur Ausbildung in der Gendarmerieschule beenttzeit 
zu Karlsruhe. 
11.
	        
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