Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

VIII. 5 
g 23. 
Zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften sind zuständig: 
u. in Baden unbeschränkt die Notare und die Gemeindegrundbuchbeamten, mit gewissen 
Beschränkungen die Bürgermeister und die Hilfsbeamten der staatlichen Grundbuch= 
ämter (§ 42 Rechtspolizeigesetz, S 42 Grundbuchausführungsgesetz); 
in Württemberg außer den Amtsgerichten und Notaren die Ortsvorsteher und die 
Ratschreiber: 
Hin Hessen außer den Amtsgerichten und Notaren die Gerichtsschreiber und die Orts- 
gerichtsvorsteher; 
in Bayern und Elsaß regelmäßig nur die Notare. 
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#21. 
Ist die Beurkundung oder Beglaubigung im Auslande erfolgt, so ist, mit Ausnahme 
von Österreich-Ungarn und der Schweiz, regelmäßig die Legalisierung der Unterschrift des 
beurkundenden oder beglaubigenden Beamten durch das deutsche Konsulat zu verlangen. Jedoch 
genügt die Beglaubigung der Privaturkunde durch das deutsche Konsulat allein. 
IV. Gebühren. 
8 25. 
Der Bereinigungsbeamte bezieht an Gebühren: 
1. für die Prüfung des Verzeichnisses der offen stehenden Vorzugs= und Pfandrechte 
nach § 5 Absatz 2 die in §# 1 der Gemeindegebührenordnung bestimmte Tagesgebühr: 
soweit das Verzeichnis gemäß § 5 Absatz 2 zu ergänzen ist, für jede Eintragung 
eines Rechts 25 Pfennig; 
3. von der Ausfertigung der besonderen Mahnschreiben (§§ 9 ff.), von den Anträgen auf 
Erneuerung (5 14 Absatz 1) und der Beuachrichtigung von der Erneuerung eines 
Eintrags (§ 19) eine Schreibgebühr von 15 Pfennig für die Seite. Besorgt beim 
Vorhandensein eines besonderen Bereinigungsbeamten der Ratschreiber die Aus- 
fertigungen, so steht ihm die Schreibgebühr zu: 
4. für die Beurkundung des Antrags auf Erneuerung eines Eintrags (§ 14 Absatz 1) die 
durch § 15 Ziffer 4 der Gemeindegebührenorduung festgesetzte Gebühr zur Hälfte. 
Andere Ghihrenansprüche stehen ihm nicht zu. 
Durch Vertrag mit dem Gemeinderat kann die Belohnung in anderer Weise bestimmt 
werden. Diese Bestimmung bedarf der Genehmigung der Aussichtsbehörde, welche sich hierüber 
mit dem Bezirksamt ins Benehmen setzt. 
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# 26. 
Das Pfandgericht bezieht für die Streichung und für die Erneuerung eines Eintrags 
(§ 20) die durch §§ 15 Ziffer 4X, 16 Ziffer + der Gemeindegebührenordnung. für den Gemeinderat 
Gesetzes, und Verordnungsblatt 1510
	        
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