Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

86 VIII. 
festgesetzte Gebühr zur Hälfte, wenn die Abfassung des Eintrags dem Bereinigungsbeamten 
überlassen wird, andernfalls im ganzen Betrag. 
827. 
Der Gemeindediener bezieht für Zustellungen nach § 11 Ziffer 1 und für Ladungen 
nach § 13 vom Stück 10 Pfennig. 
8 28. 
Die Gemeindekasse bezieht: 
1. für die Ausfertigung eines jeden Mahnschreibens (88 9ff) 20 Pfennig; 
2. von den Gebühren der 88 25 Ziffer 4, 26 die Hälfte, über welche in diesen Be— 
stimmungen nicht verfügt ist. 
8 29. 
Die Gemeindekasse zahlt die Gebühren der 88 25 bis 27 vorschüßlich aus. 
Die Gebühren des § 25 Ziffer 1 und 2 sowie die Kosten der öffentlichen Mahnung 
(§ 6 Absatz 2) bleiben der Gemeindekasse zur Last. Auch bestreitet sie die Ausgaben für 
Schreibwaren. 
Die übrigen Gebühren (§8 25 bis 28) einschließlich der Auslagen für Zustellung der 
besonderen Mahnung (8§ 11) erhebt die Gemeindekasse von den beteiligten Grundeigentümern. 
Die Auszahlung (Absatz 1) und Rückerhebung (Absatz 3) erfolgt nach Maßgabe des 
§ 25 Absatz 1 der Gemeindegebührenordnung. 
§ 30. 
Soweit nach § 29 die Kosten von den Eigentümern der verhafteten Grundstücke wieder 
zu erheben sind, kann statt dessen ihre endgültige übernahme auf die Gemeindekasse durch 
Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung festgesetzt werden. 
Karlsruhe, den 24. Februar 1910. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. Dr. Roth 
F oth. .
	        
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