Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

88 VIII. 
Muster 2. 
Besondere Mahnung. 
Zu Ihren Gunsten ist gegen. (Name des Schulduers) am . (Tag des Eintrags) 
im Fi ewiche dahier Band Nr. Seitte für den Betrag von 
4 N ein (Vorzugsrecht, bedungenes, gesetzliches, richterliches Unterpfands- 
recht, Vollstreckungsverfügung) eingetragen. 
Nach dem Gesetze vom 7. Februar 1910, die Bereinigung der altrechtlichen (Grund= und 
Unterpfandsbücher betreffend, werden Sie, wenn die Forderung ganz oder teilweise noch besteht, 
aufgefordert, den Eintrag dementsprechend binnen sechs Monaten erneuern zu lassen, widrigen- 
falls er gestrichen wird. 
Diese Frist beginntann , an welchem Tage die öffentliche Aufforderung letzt- 
mals in der Zeitung eingerückt war. 
Das Verzeichnis der vor dern in unsern Büchern eingeschriebenen Einträge 
liegt in den Diensträumen des Pfandgerichts zur Einsicht offen. 
............... ,den.· .191, 
Yangandgerichh 
(folgen die Unterschriften.)
	        
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