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Verordunng.
» , (Vom 8. März 1910.)
Anderung der Zustellungsverordnung betreffend.
Auf Grund der mit Allerhöchster Staatsministerialentschließung vom 17. Juni 1899 er-
teilten Ermächtigung wird verordnet, was folgt:
Artikel 1.
Die Zustellungsverordnung vom 19. November 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 583) wird in nachstehender Weise geändert:
I. Im § 1 werden
a) im Absatz 2 die Worte „voder notarischen“ gestrichen und am Schluß die Worte bei-
gefügt: „Wegen der Beglaubigung der notariellen Schriftstücke vergleiche § 7 Absatz 3
der Rechtspolizeiordnung.“
b) die Absätze 5 bis 8 durch folgende Vorschriften ersetzt:
5. Bei der Zustellung wird eine Abschrift der Zustellungsurkunde nicht übergeben;
der Tag und erforderlichenfalls auch die Stunde (Absatz 6u, e) der Zustellung ist
jedoch auf dem Briefumschlag zu vermerken. Der Vermerk hat in der Fassung zu
erfolgen: „Zugestellt an (Tag, Monat, Jahr und erforderlichenfalls
Stunde) ..«
6. Die von dem zustellenden Beamten aufzunehmende Zustellungsurkunde muß
enthalten:
n. Ort und Zeit der Zustellung; als Bezeichnung der Zeit der Zustellung genügt regel-
mäßig die Angabe des Tages der Übergabe; auch die Stunde der übergabe ist
(mit Buchstaben) anzugeben, wenn diese Angabe verlangt ist (§ 3 Absatz 8);
die Bezeichnung der Person, an die zugestellt werden soll;
. die Bezeichnung der Person, der zugestellt ist; in den Fällen der §§ 181, 183, 184
der Zivilprozeßordnung die Angabe des Grundes, durch welchen die Zustellung an
die bezeichnete Person gerechtfertigt wird; wenn nach § 182 der Zivilprozeßordnung
verfahren ist, die Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vorschriften befolgt sind;
im Falle der Verweigerung der Annahme die Erwähnung, daß die Annahme ver-
weigert und das zu übergebende Schriftstück am Ort der Zustellung zurückgelassen ist;
. die Bemerkung, daß der näher bezeichnete Briefumschlag übergeben und der Tag
und gegebenenfalls auch die Stunde der Zustellung auf dem Briefumschlag vermerkt
ist (Absatz 5);
. die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden Beamten unter Beifügung der
Amtsbezeichnung.
7. Die Urkunden sollen deutlich und bestimmt abgefaßt und mit „Tinte leicht
leserlich geschrieben sein. Die Ausfüllung der Zustellungsurkunde und der in Absatz 5
vorgeschriebene Vermerk können statt mittels Tinte auch mittels Tintenstifts bewirkt
werden; es ist jedoch darauf zu halten, daß hierzu nur solche Tintenstifte verwendet
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