Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

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. Verweigerte 4. 
5. An den 5 
Hauswirt. 
6. Nieder- 6. 
legung. 
X. 
da die Annahme verweigert wurde — und der bezeichnete Vorsteher Vertreter — 
hier weder eine Wohnung, noch ein Geschäftslokal hat, am Orte der Zustellung 
zurüchgelassen 
da d in der Aufschrift bezeichnete — Behörde — Gemeinde — Korporation 
Verein — ein besonderes Geschäftslokal nicht hat, und ich de en Vorsteher — den 
Vertreter, de in der hiesigen Wohnung (# "1n 
nicht angetroffen habe, auch die Zustellung an einen Hausgenossen oder an eine 
dienende Person nicht möglich war, de in demselben Hause wohnenden Hauewirt 
— Vermieter — nämlich d , 
welche zur Annahme bereit war, übergeben. 
da d in der Aufschrift bezeichnete — Behörde — Gemeinde — Korporation —— 
Verein — ein besonderes Geschäftslokal nicht hat und ich auch d en Vorsteher — 
den Vertreter, de in der hiesigen 
Wohnung ( nicht selbst angetroffen habe, auch 
die Zustellung weder an einen Hausgenossen, noch an eine dienende Person, noch an 
den Hauswirt oder Vermieter möglich war. 
auf der Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts in niedergelegt. 
bei der Postanstalt in niedergelegt. 
bei dem Bürgermeister in niedergelegt. 
bei dem Bezirksamt in niedergelegt. 
Die Niederlegung ist bekannt gemacht durch einc an der Tür der Wohnung des saheieichneen 
Empfängers befestigte schriftliche Anzeige sowie durch mündliche Mitteilung au Nachbarn. 
Die Bekanntmachung an 
ein en 
einen zweilen 
Nachbar war nicht tunlich. 
Den Tag — und die Stunde — der Zustellung habe ich auf dem Umschlage 
Zustellungsgebühr: 
des zugestellten Briefes vermerkt. 
, den 19 
Der Zusrellungsbeamte: 
5.
	        
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