Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

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XXXI. 
X. 135 
eine gemäß § 107 KO erfolgte Eintragung durch Schwärzung unkenntlich zu machen, 
sobald die Frist des § 107 Abs. 2 KO abgelaufen ist. 
4. Im Falle der Abnahme des Offenbarungseids oder der Vollstreckung der Haft 
durch ein anderes Gericht als das Vollstreckungsgericht (§ 902 3P0) findet ein 
Eintrag nur in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts statt. Von dem 
anderen Gerichte sind zu diesem Zwecke dem Vollstreckungsgerichte die erforderlichen 
Nachrichten zu geben. 
den bisherigen Absätzen 1 und 5 die Ziffern 5 und 6 gegeben: 
folgende weiteren Absätze beigefügt: 
7. Die Einsicht des Verzeichnisses ist jedem gestattet. Der Gerichtsschreiber hat 
auf die an ihn mündlich oder schriftlich gerichteten Anfragen über das Bestehen oder 
Nichtbestehen einer Eintragung Auskunft zu erteilen, im Falle schriftlicher Auskunft 
sind Schreibgebühren in Ansatz zu bringen und die besonderen Bestimmungen über 
portopflichtige Sendungen zu beachten. 
8. Wird ein etatmäßiger oder nichtetatmäßiger Beamter in das Schuldner- 
verzeichnis eingetragen, so hat der Gerichtsschreiber alsbald der vorgesetzten Dienst 
behörde von dem Eintrag Anzeige zu erstatten. Eine entsprechende Mitteilung ist 
dem vorgesetzten Notariat zu machen, falls die Eintragung des Hilfsbeamten eines 
staatlichen Grundbuchamts in das Schuldnerverzeichnis erfolgt. 
§ 67 Absatz 4 erhält folgende Zusätze: 
Eine entsprechende Mitteilung hat der Gerichtsschreiber dem Bezirksamt zu machen 
falls über das Vermögen einer in das Körperschaftsverzeichnis des Bezirksamts 
eingetragenen Verbandsperson (§ 120 AM WO, GOBl 1910 S 62) das Konkurs- 
verfahren eröffnet wird. Auch hat der Gerichtsschreiber die Berufsgenossenschaften 
von der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen ihrer Mitglieder, sofern ihm 
die Mitgliedschaft bekannt ist, zu beuachrichtigen; vergl. § 144 des Gewerbe-Unfall- 
versicherungsgesetzes (NGBl 1900 S 637), § 154 des Unfallversicherungsgesetzes für 
Land= und Forstwirtschaft (RGBl 1900 S 694), § 45 Abs. 2 des Bau-Unfall- 
versicherungsgesetzes (RGBl 1900 S 14) und § 141 des See-Unfallversicherungs- 
gesetzes (RGBl 1900 S 767). 
XXXII. Im § 70 werden die Schlußworte „vom 16. April 1886 (GVOBl S 145)“ ersetzt, 
· vom16.Apri11886(GVOBlS145)« 
durchdkeWortH -IFH«-Fqsg—(GVHTZT-—S329)« 
Karlsruhe, den 8. März 1910. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. St 
imon.
	        
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