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Bekanntmachung.
(Vom 8. März 1910.)
Anderung der Dienstweisung für die Gerichtsvollzieher betreffend.
Die Dienstweisung für die Gerichtsvollzieher vom 31. Januar 1900 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 467) wird mit Wirkung vom 1. April 1910 ab in nachstehender Weise
geändert:
I. Im § 40 wird
a) Absatz 3 durch folgende Vorschrift ersetzt:
3. Sind die zur Ausführung eines Zustellungsauftrags erforderlichen Abschriften
nicht übergeben, so soll der Gerichtsvollzieher von der Befugnis, die Nachlieferung
dieser Abschriften zu verlangen, in der Regel keinen Gebrauch machen, vielmehr die
fehlenden Abschriften ohne weiteres auf Kosten des an sich zur Lieferung der Ab-
schriften verpflichteten Auftraggebers unter Erhebung der gesetzlichen Schreibgebühren
herstellen. Ist der Partei das Armenrecht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet,
so gilt dieser im Sinne der vorstehenden Bestimmungen als Auftraggeber.
als Absatz 4 beigefügt:
4. Besteht die Zustellung in der Ubergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden
Schriftstücks, so hat der Gerichtsvollzieher darauf zu achten, daß ein ordnungsmäßiger
Beglaubigungsvermerk vorhanden ist. Die Beglaubigung geschieht durch den Gerichts-
vollzieher (§ 25), bei den auf Betreiben von Rechtsanwälten oder in Anwaltsprozessen
zuzustellenden Schriftstücken durch den Anwalt (3PO § 170 Abs. 2), soweit nicht
etwa der Gerichtsvollzieher nach Absatz 3 die Abschrift hergestellt hat. Bei Klage-
und Ladungsschriften ist auch zu prüfen, ob der Terminsvermerk von der Beglaubi-
gung mit betroffen wird. Ist das zuzustellende Schriftstück und die Abschrift erst
nach Beglaubigung der letzteren mit dem Terminsvermerke versehen, so hat der Ge-
richtsvollzieher in jedem Falle den Terminsvermerk besonders zu beglaubigen.
II. Im § 43 Absatz 1 werden die Worte „in den Fällen der §§ 173 bis 179 3PO“ durch
die Worte „in den Fällen der 88 173 bis 178 3P“ ersetzt.
III. Im 8 58 Absatz 2# in der Fassung des Erlasses vom 28. Mai 1906 werden die dort
angeführten §§ „498 Abs. 1, 520, 555 Abs. 2“" gestrichen.
IV. 74 erhält folgende Fassung:
Bei Zustellungen in Strafsachen an Gefangene sind die Vorschriften in § 11 der
Zustellungsverordnung zu beachten.
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