Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

X. 137 
V. Im § 90 Absatz 2 werden: 
u) unter a die Worte „und Gewerbegerichte“ durch die Worte „Gewerbe und Kauf- 
mannsgerichte“ ersetzt; 
b) hinter b beigefügt: 
c. aus den von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidungen 
nichtdeutscher Gerichte; 
I) die Buchstaben c bis U durch die Buchstaben d bis ersetzt. 
VI. § 91 Absatz 1 erhält folgenden Zusatz: 
Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der gemäß 8 105 380 
auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des 
Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluß bedarf es 
nicht (3PO § 795a). 
VII. Im 8 105 werden die Absätze 8 und 9 durch folgende Vorschriften ersetzt: 
8. Aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus 
einer von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidung eines 
nichtdentschen Gerichts und den nach § 794 Nr. 5 ZPO ausgenommenen Urkunden 
darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens 3 Tage 
vorher zugestellt ist, (ZPO § 798, Ausführungsgesetz vom 5. April 1909 zum Ab- 
kommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905). Zwischen dem Zustellungs= und 
Angriffstage muß hiernach ein dreitägiger Zeitraum freibleiben und darf die Voll- 
streckung erst am 4. Tage nach der Zustellung und, falls der Tag, an dem die Frist 
endet, ein Sonntag oder allgemeiner Feiertag ist, erst am 5. Tag beginnen. 
9. In gewerbe= und kaufmannsgerichtlichen Sachen (§ 90 Abs. 2 a) sind die für 
den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Zustellungen, soweit sie nicht bereits 
vorher erfolgt sind, auf Antrag des Gläubigers durch das Gewerbe= beziehungsweise 
Kaufmannsgericht zu bewirken (Gewerbegerichtsgesetz § 57 Abs. 4, Kaufmanns- 
gerichtsgesetz § 16). 
VIII. Im § 109 Absatz 1 werden die Worte „zwei großjährige Männer“ durch die Worte 
„zwei erwachsene Personen“ ersetzt. 
IX. Im § 113 Absatz 2 wird der dritte Satz durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Zu den Kosten der Zwangsvollstreckung gehören insbesondere die Gebühren und die 
baren Auslagen des Gerichtsvollziehers. Die Kosten der Ausfertigung und der Zu- 
stellung des Urteils sowie die sonstigen notwendigen Kosten, die dem Gläubiger durch 
den Betrieb der Zwangsvollstreckung erwachsen, einschließlich der Anwaltsgebühren. 
und wird als Zusatz beigefügt: 
Wegen der Schreib= und Postgebühren des Rechtsanwalts vergl. § 76 der Gebühren- 
ordnung für Rechtsanwälte. 
X. Hinter § 191 werden als §§ 191 # und 191) eingestellt: 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 21
	        
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