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V. Im § 90 Absatz 2 werden:
u) unter a die Worte „und Gewerbegerichte“ durch die Worte „Gewerbe und Kauf-
mannsgerichte“ ersetzt;
b) hinter b beigefügt:
c. aus den von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidungen
nichtdeutscher Gerichte;
I) die Buchstaben c bis U durch die Buchstaben d bis ersetzt.
VI. § 91 Absatz 1 erhält folgenden Zusatz:
Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der gemäß 8 105 380
auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des
Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluß bedarf es
nicht (3PO § 795a).
VII. Im 8 105 werden die Absätze 8 und 9 durch folgende Vorschriften ersetzt:
8. Aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus
einer von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidung eines
nichtdentschen Gerichts und den nach § 794 Nr. 5 ZPO ausgenommenen Urkunden
darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens 3 Tage
vorher zugestellt ist, (ZPO § 798, Ausführungsgesetz vom 5. April 1909 zum Ab-
kommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905). Zwischen dem Zustellungs= und
Angriffstage muß hiernach ein dreitägiger Zeitraum freibleiben und darf die Voll-
streckung erst am 4. Tage nach der Zustellung und, falls der Tag, an dem die Frist
endet, ein Sonntag oder allgemeiner Feiertag ist, erst am 5. Tag beginnen.
9. In gewerbe= und kaufmannsgerichtlichen Sachen (§ 90 Abs. 2 a) sind die für
den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Zustellungen, soweit sie nicht bereits
vorher erfolgt sind, auf Antrag des Gläubigers durch das Gewerbe= beziehungsweise
Kaufmannsgericht zu bewirken (Gewerbegerichtsgesetz § 57 Abs. 4, Kaufmanns-
gerichtsgesetz § 16).
VIII. Im § 109 Absatz 1 werden die Worte „zwei großjährige Männer“ durch die Worte
„zwei erwachsene Personen“ ersetzt.
IX. Im § 113 Absatz 2 wird der dritte Satz durch folgende Vorschrift ersetzt:
Zu den Kosten der Zwangsvollstreckung gehören insbesondere die Gebühren und die
baren Auslagen des Gerichtsvollziehers. Die Kosten der Ausfertigung und der Zu-
stellung des Urteils sowie die sonstigen notwendigen Kosten, die dem Gläubiger durch
den Betrieb der Zwangsvollstreckung erwachsen, einschließlich der Anwaltsgebühren.
und wird als Zusatz beigefügt:
Wegen der Schreib= und Postgebühren des Rechtsanwalts vergl. § 76 der Gebühren-
ordnung für Rechtsanwälte.
X. Hinter § 191 werden als §§ 191 # und 191) eingestellt:
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 21