Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

168 XVII. 
3. einen Dampfkessel, dessen Anlegung oder Inbetriebnahme bereits früher genehmigt 
worden ist, nach wesentlicher Veränderung in der Bauart oder, nachdem die Ge- 
nehmigung wegen unterlassenen Betriebs nach § 49 der Gewerbeordnung erloschen 
ist, wieder in Betrieb nehmen will, · 
4. einen feststehenden Dampfkessel oder einen Schiffsdampfkessel, dessen Anlegung oder 
Inbetriebnahme bereits früher genehmigt worden ist, nach erfolgter Anderung in 
der Lage oder Beschaffenheit der Betriebsstätte wieder in Betrieb nehmen will. 
II. Die Genehmigung ist auch dann erforderlich, wenn der Dampfkessel nicht zum 
Maschinenbetriebe und nicht gewerbsmäßig verwendet werden soll. 
III. Von der erneuten Genehmigung befreit sind Dampfentwickler, bei denen das Pro- 
dukt aus der Heizfläche in Quadratmeter und der Dampfspannung in Atmosphären Überdruck 
die Zahl 2 nicht übersteigt (Kleinkessel), welche eine Veränderung der Betriebsstätte erfahren. 
IV. Auch die Dampfsammler und Dampfüberhitzer unterliegen der Genehmigungspflicht, 
wenn zwischen denselben und dem Dampfkessel ein Absperrorgan sich nicht befindet, sie somit 
dem Dampfkessel als dazu gehörige Bestandteile angefügt sind. 
§2. 
Ausuahmen von der Genehmigungspflicht. — Anzeigepflicht. 
I. Eine behördliche Genehmigung ist nicht erforderlich: 
1. für die im § 1 Ziffer 3 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die An- 
legung von Land= und Schiffsdampfkesseln bezeichneten Kessel und Apparate; 
2. für die Kessel der Eisenbahnlokomotiven, welche auf den der Eisenbahnbau= und 
Betriebsordnung vom 4. November 1904 (Reichsgesetzblatt Seite 388) unter- 
liegenden Bahnen verwendet werden. 
Il. Jedoch hat derjenige, welcher einen der unter Ziffer 1 bezeichneten Apparate und 
Kessel zum Zwecke des Betriebs aufstellt oder die Betriebsstätte eines Kleinkessels wechselt, die 
allgemeinen bau-, feuer= und gesundheitspolizeilichen Vorschriften hierbei zu beachten und be- 
züglich der in § 1 Ziffer 3 und b der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die 
Anlegung von Landdampfkesseln und in § 1 Ziffer 30 und c der allgemeinen polizeilichen 
Bestimmungen über die Anlegung von Schiffsdampfkesseln bezeichneten Apparate und der 
Kleinkessel dem Großherzoglichen Bezirksamt spätestens acht Tage nach der Aufstellung Anzeige 
zu erstatten, damit geeignetenfalls eine technische Untersuchung über das Vorliegen der in den 
allgemeinen polizeilichen Bestimmungen des Bundesrats bezeichneten Voraussetzungen herbei- 
geführt werden kann. " 
III. Die Kessel der unter Ziffer 2 bezeichneten Eisenbahnlokomotiven sind vor der Inbe- 
betriebsetzung nach Maßgabe der hierüber bestehenden besonderen Vorschriften einer technisch- 
polizeilichen Prüfung zu unterwerfen.
	        
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