168 XVII.
3. einen Dampfkessel, dessen Anlegung oder Inbetriebnahme bereits früher genehmigt
worden ist, nach wesentlicher Veränderung in der Bauart oder, nachdem die Ge-
nehmigung wegen unterlassenen Betriebs nach § 49 der Gewerbeordnung erloschen
ist, wieder in Betrieb nehmen will, ·
4. einen feststehenden Dampfkessel oder einen Schiffsdampfkessel, dessen Anlegung oder
Inbetriebnahme bereits früher genehmigt worden ist, nach erfolgter Anderung in
der Lage oder Beschaffenheit der Betriebsstätte wieder in Betrieb nehmen will.
II. Die Genehmigung ist auch dann erforderlich, wenn der Dampfkessel nicht zum
Maschinenbetriebe und nicht gewerbsmäßig verwendet werden soll.
III. Von der erneuten Genehmigung befreit sind Dampfentwickler, bei denen das Pro-
dukt aus der Heizfläche in Quadratmeter und der Dampfspannung in Atmosphären Überdruck
die Zahl 2 nicht übersteigt (Kleinkessel), welche eine Veränderung der Betriebsstätte erfahren.
IV. Auch die Dampfsammler und Dampfüberhitzer unterliegen der Genehmigungspflicht,
wenn zwischen denselben und dem Dampfkessel ein Absperrorgan sich nicht befindet, sie somit
dem Dampfkessel als dazu gehörige Bestandteile angefügt sind.
§2.
Ausuahmen von der Genehmigungspflicht. — Anzeigepflicht.
I. Eine behördliche Genehmigung ist nicht erforderlich:
1. für die im § 1 Ziffer 3 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die An-
legung von Land= und Schiffsdampfkesseln bezeichneten Kessel und Apparate;
2. für die Kessel der Eisenbahnlokomotiven, welche auf den der Eisenbahnbau= und
Betriebsordnung vom 4. November 1904 (Reichsgesetzblatt Seite 388) unter-
liegenden Bahnen verwendet werden.
Il. Jedoch hat derjenige, welcher einen der unter Ziffer 1 bezeichneten Apparate und
Kessel zum Zwecke des Betriebs aufstellt oder die Betriebsstätte eines Kleinkessels wechselt, die
allgemeinen bau-, feuer= und gesundheitspolizeilichen Vorschriften hierbei zu beachten und be-
züglich der in § 1 Ziffer 3 und b der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die
Anlegung von Landdampfkesseln und in § 1 Ziffer 30 und c der allgemeinen polizeilichen
Bestimmungen über die Anlegung von Schiffsdampfkesseln bezeichneten Apparate und der
Kleinkessel dem Großherzoglichen Bezirksamt spätestens acht Tage nach der Aufstellung Anzeige
zu erstatten, damit geeignetenfalls eine technische Untersuchung über das Vorliegen der in den
allgemeinen polizeilichen Bestimmungen des Bundesrats bezeichneten Voraussetzungen herbei-
geführt werden kann. "
III. Die Kessel der unter Ziffer 2 bezeichneten Eisenbahnlokomotiven sind vor der Inbe-
betriebsetzung nach Maßgabe der hierüber bestehenden besonderen Vorschriften einer technisch-
polizeilichen Prüfung zu unterwerfen.