Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

186 XVII. 
weglichen Kesseln und Schiffsdampfkesseln hat ferner der Strich im Verzeichnis stattzufinden, 
wenn der Kessel an einen Besitzer übergeht, welcher seinen Wohnsitz außerhalb des Amtsbezirks 
hat oder auch bei einer Veränderung des Heimatshafens. 
V. Diejenigen beweglichen Dampfkessel, welche nur vorübergehend im Amtsbezirke zum 
Betriebe benützt werden, ohne daß der Besitzer daselbst einen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, 
sind zum Zwecke der Kontrolle über die Vornahme der während ihrer Aufstellung im Bezirk 
fälligen Untersuchungen in ein besonderes Nebenverzeichnis mit fortlaufenden Nummern ein- 
zutragen. 
VI. Wenn im Amtsbezirke zum Zwecke des Betriebs ein beweglicher Dampfkessel auf- 
gestellt wird (vergleiche § 14 Absatz ! dieser Verordnung), welcher, ; B. weil seither außer- 
halb Landes benützt, der technischen Kontrolle der Landesorgane (§§ 26 ff dieser Verordnung) 
noch nicht unterliegt, so hat das Bezirksamt von der erfolgten Aufstellung dieses Kessels unter 
Augabe des Namens des Kesselbesitzers, des Datums der Genehmigungsurkunde und der letzten 
Untersuchung sowie der Fabriknummer dem zuständigen Sachverständigen Nachricht zu geben. 
bD. Die technischen Organe und die Kosten der Kesseluntersuchung. 
§ 26. 
Die Sachverständigen im allgemeinen. 
I. Als Sachverständige sind zur Besorgung der Bauprüfungen, Wasserdruckproben, Ab- 
nahmenntersuchungen, regelmäßigen Untersuchungen und sonstigen technischen Prüfungen zuständig: 
1. hinsichtlich aller Dampfkessel die hiermit betrauten maschinentechnisch gebildeten Beamten 
aus dem Dienstkreis des Ministeriums des Innern, soweit nicht nach dem Folgenden 
die Zuständigkeit eines anderen maschinentechnischen Sachverständigen begründet ist; 
. hinsichtlich der Dampfkessel der Staatseisenbahnen und der Großherzoglichen Dampf- 
schiffahrtsverwaltung die maschinentechnisch gebildeten Beamten dieses Dienstzweigs: 
hinsichtlich der Dampfkessel anderer Eisenbahnverwaltungen die durch das Ministerium 
des Innern als hierzu ermächtigt anerkannten Maschineningenieure; 
3.z hinsichtlich der Dampfkessel derjenigen Besitzer und Unternehmer, welche der badischen 
Gesellschaft zur Überwachung von Dampfkesseln in Mannheim angehören, die vom 
Ministerium des Innern ausdrücklich zugelassenen vereidigten Beamten des Vereins. 
II. Zur Ausführung der fälligen regelmäßigen Prüfungen von beweglichen und Schiffs- 
dampfkesseln werden die zuständigen Sachverständigen des Heimatsortes ohne besonderen An- 
trag zugelassen. Dem Besitzer solcher Dampfkessel steht es jedoch frei, sich an den Sach- 
verständigen desjenigen Ortes zu wenden, an welchem sich der Dampfkessel zur Zeit der Fällig- 
keit der Untersuchung befindet. Letzterer Sachverständiger ist verpflichtet, die Untersuchungen 
auf Antrag auszuführen und Abschrift der darüber in das Revisionsbuch einzutragenden Be- 
scheinigung der für die regelmäßige Prüfung zuständigen Stelle zu übersenden. Untersuchungen 
dieser Art werden in den anderen Bundesstaaten anerkannt. 
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