Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XVII. 193 
Anlage III. 
Bescheinigung 
über 
die Wasserdruck-Probe eines Dampfkessels. 
Der mit nachstehenden Angaben auf dem Fabrikschilde bezeichnete Dampfkessel: 
festgesetzte höchste Dampfspannung: Atmosphären Überdruck, 
Name und Wohnort des Fabrikanten: 
laufende Fabriknummer: 
Jahr der Anfertigune 
  
Mindestabstand des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes von der höchsten Stelle der 
Feuerzüge in Millimeter: 
ist nach § 12 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von 
Dampfkesseln vom 17. Dezember 1908 mit einem Wasserdrucke von 
Atmosphären Überdruck geprüft worden. Dabei hat der Kessel dem Probedrucke 
mit befriedigendem Erfolge (§ 12 Absatz 3) widerstanden 
Die Niete, mit denen das Fabrikschild am Kessel befestigt ist (§ 11), sind mit dem 
Stempel versehen worden. 
(Ort und Dalum.) 
(Unterschrift.) 
31.
	        
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