Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

194 XVII. 
Anlage IV. 
Bescheinigung 
über 
die Abnahmeuntersuchung eines Dampfkesselé. 
Der mit nachstehenden Angaben auf dem Fabrikschilde bezeichnete Dampfkessel: 
festgesetzte höchste Dampfspannung: Atmosphären Überdruck, 
Name und Wohnort des Fabrikanten: 
laufende Fabriknummer: 
Jahr der Aufertigung: 
Mindestabstand des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes von der höchsten Stelle der 
Feuerzüge in Millimetern 
ist einschließlich seiner Ausrüstungsstücke heute der Abnahmeprüfung gemäß § 24 Absatz 3 der 
Gewerbeordnung unter Dampf unterzogen worden. 
Der Kessel ist nach den vorgelegten Prüfungszeugnissen am 
der Bauprüfung und am der Wasserdruckprobe unterzogen und 
seine Anlegung durch Urkunde des zu 
vom genehmigt worden. 
Der Kessel ist aufgestellt: 
Bei der Abnahme ist folgendes festgestellt worden: 
1. Die Feuerzüge liegen an ihrer höchsten Stelle Millimeter unter dem festgesetzten 
niedrigsten Wasserstande, der am Kessel durch eine Strichmarke erkennbar gemacht ist, 
die sich Millimeter befindet. 
2. Der Kessel besitzt Speiseventil , welche durch den Druck des Kesselwassers 
geschlossen und ein Absperr zwischen dem Speiseventil und dem Kessel. 
3. Die Speisevorrichtungen bestehen in
	        
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