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17. Der Abschnitt V (Strafbestimmungen) erhält folgende Fassung:
„Artikel 23.
Hinterzichungsstrafen.
Wegen Hinterziehung der Einkommenstener wird bestraft:
1. wer eine von ihm nach gesetzlicher Vorschrift abzugebende Steuererklärung nicht längstens
binnen vier Wochen nach Ablauf der hierfür bestimmten Fristen (Artikel 1.1 Absatz 1
und Artikel 15) eingereicht hat;
wer die ihm nach Artikel 19 obliegende Anmeldung nicht innerhalb der dort bestimmten
Frist bewirkt hat;
wer in einer Steuererklärung, in Gesuchen nach Artikel 18 Absatz 2 oder in den An-
meldungen nach Artikel 19 wahrheitswidrige Angaben macht.
Die Strafe besteht in dem zehnfachen Betrag der hinterzogenen Steuer oder des zu Un-
gebühr festgestellten Steuerabgangs oder Stenerrückersatzes. In den Fällen des Artikel 19
wird der Strafberechnung der einfache Betrag der von dem Erblasser zu wenig entrichteten
und von dem Erben nicht angemeldeten Steuer zugrunde gelegt.
Kann in den Fällen des Absatz 2 der Betrag nicht festgestellt werden, so wird auf Geld-
strafe bis zu 10000 % erkannt.
Bestrafung tritt, unbeschadet der Verhängung einer Ordnungsstrafe nach Artikel 24
Absatz 2 nicht ein, wenn ungeachtet der Unterlassung (Absatz 1 Ziffer 1 und 2) oder der
wahrheitswidrigen Angabe (Absatz 1 Ziffer 3) die Steuerveranlagung in richtiger Höhe erfolgt
oder wenn in den Fällen des Artikel 18 Absatz 2 das Gesuch die Feststellung eines Steuer-
abgangs oder einer Steuerrückvergütung nicht zur Folge gehabt hat.
Straflosigkeit tritt auch ein, wenn die unterlassene Steuererklärung oder Anmeldung zwar
nach Ablauf der Frist, jedoch vor erfolgter Anzeige bei der Bezirkssteuerbehörde nachgeholt
oder wenn vor dieser Anzeige die wahrheitswidrige Angabe berichtigt worden ist.
Die Festsetzung der nachzuzahlenden Steuerbeträge und der rückzuerstattenden Steuer-
rückvergütungsbeträge erfolgt in den Fällen dieses und des folgenden Artikels an Stelle des
Schatzungsrats durch die Bezirkssteuerstelle.
Artikel 24.
Ordnungsstrafen.
Wird dargetan, daß die in Artikel 23 bezeichneten Unterlassungen und wahrheitswidrigen
Angaben nur auf Versehen beruhen, so tritt an Stelle der dort vorgesehenen Strafe nur eine
Ordnungsstrafe bis zu 500 46, die jedoch den Betrag der ersteren Strafe nicht über-
steigen darf.
Die gleiche Ordnungsstrafe ist verwirkt, wenn ein Steuerpflichtiger den ihm durch dieses
Gesetz auferlegten sonstigen Verbindlichkeiten zuwiderhandelt oder ihre Erfüllung verweigert
oder dabei wahrheitswidrige Angaben macht.
Die Bestimmung in Artikel 23 Absatz 5 findet auch hier Anwendung.
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