Contents: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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zur Hinterlegung oder die Herausgabe hinterlegter Sachen betreffen, entscheidet 
über die weitere Beschwerde der Justizminister. 
(() Sind Verwaltungsbehörden Hinterlegungsstellen, so wird die zur Ent- 
scheidung über die Beschwerde zuständige Behörde durch den zuständigen Minister 
bestimmt. 
Iweiter Abschnitt. 
Innahme. 
4. 
) Die Annahme zur Hinterlegung erfolgt auf Verfügung der Hinter- 
legungsstelle: 
1. auf Antrag des Hinterlegers, sofern die Tatsachen angegeben werden, 
welche die Hinterlegung rechtfertigen, oder sofern nachgewiesen wird, 
daß der Hinterleger durch Entscheidung oder Anordnung der zuständigen 
Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt ist; 
2. auf Ersuchen der für die Angelegenheit zuständigen Behörde. 
() Die Annahme zur Hinterlegung kann auch erfolgen, wenn eine Behörde, 
die zugleich Hinterlegungsstelle ist, Geld, Kostbarkeiten oder Papiere, auf welche 
die Zahlung dem Inhaber geleistet werden kann, von Amts wegen in ihren Ge- 
wahrsam zu nehmen hat. " 
5. 
Die Gerichtsvollzieher sind zuständig, die Aufgabe der zu hinterlegenden 
Gegenstände zur Post zu beurkunden. 
Dritter Abschnitt. 
Verwahrung. 
6 
Das hinterlegte Geld geht in das Eigentum des Staates über. Die 
Staatskasse haftet dem zum Empfange Berechtigten für das Kapital nebst Zinsen. 
87. 
)Der Satz, zu dem hinterlegtes Geld zu verzinsen ist, wird durch König- 
liche Verordnung bestimmt. 
(t) Beträge unter 100 Mark werden nicht verzinst, höhere Beträge nur 
insoweit, als der jeweilige Betrag mit 10 teilbar ist. Der sich ergebende Rest 
bleibt unverzinst. Die Verinsun findet nur statt, wenn die Hinterlegung min- 
destens drei Monate gewährt hat. Die für kürzere Fristen hinterlegten Gelder 
bleiben unwerzinst. 
(63) Die Zinsen werden nach Jahren und Kalendermonaten berechnet. Ihr 
Lauf beginnt für alle innerhalb eines Monats zur Hinterlegung gelangten Be-
	        
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