Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

236 XX. 
Abschnitt IV. 
Steuerbetrag und Steuereinzug. 
Artikel 21. 
Stenerbetrag. 
Die Einkommensteuer wird vorbehaltlich der Bestimmung des Absatz 2 nach dem auliegenden 
DTarif erhoben. 
Durch das Finanzgesetz wird jeweils bestimmt, wieviele Hundertteile der in dem Tarif 
festgesetzten Steuersätze in jedem Jahr der Vorauschlagsperiode zu erheben sind. 
Artikel ZLZIn. 
Steuerermäßigungen. 
Bei Steuerpflichtigen, deren steuerbares Einkommen den Betrag von 3000 4 jährlich 
nicht erreicht, kann der Schatzungsrat mit Zustimmung des Steuerkommissärs auf Ansuchen 
besondere die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende Verhältnisse — sofern sie nicht schon 
ohnedies auf die Höhe des steuerbaren Einkommens von Einfluß sind — in der Weise berück- 
sichtigen, daß er die Steueranlage um höchstens 2 Steuerstufen ermäßigt oder, falls der 
Pflichtige hiernach in keine Steuerstufe mehr einzureihen ist, gänzliche Steuerfreiheit gewährt. 
Als Verhältnisse dieser Art kommen lediglich in Betracht: außergewöhnliche Belastung 
durch Unterhalt und Erziehung der Kinder, Verpflichtung zum Unterhalt mittelloser Ange- 
höriger, andauernde Krankheit und besondere Unglücksfälle. 
Diese Vorschriften finden auf die nach Artikel 5 1 Stenerpflichtigen keine Anwendung. 
Artikel 22. 
Stenereinzug. 
Die für ein Jahr schuldige Einkommensteuer wird zu je einem Viertel auf 1. Jannar, 
1. April, 1. Juli und 1. Oktober fällig. 
Steuernachträge sind in ihrem vollen Betrag alsbald zu bezahlen. Zu den Stenernach 
trägen zählt auch die Steuer für das laufende Jahr, insoweit solche erst im Laufe des Jahres 
angesetzt wird. Auf Ansuchen des Steuerpflichtigen sind angemessene Fristen zu gewähren. 
Der Einzug der vom Steuerkommissär vorläufig festgesetzten Steuerbeträge erfolgt in zum 
voraus zu entrichtenden Vierteljahrsraten auf die in Absatz 1 bestimmten Termine. 
Die Einkommensteuerschuldigkeiten von Personen, welche Gehalt, Pension oder Wartegeld 
aus einer badischen Staatskasse oder einer andern öffentlichen, im Verordnungsweg zu be- 
zeichnenden Kasse beziehen, können in angemessenen, im gleichen Weg zu bestimmenden Terminen 
durch Abzug an den Gehalts= usw. Bezügen erhoben werden.
	        
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