Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

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Im übrigen gelten hinsichtlich der Beitreibung der Einkommensteuer die gleichen Vor— 
schriften, wie für die sonstigen direkten Steuern. 
Gewerbsmäßige Unternehmer von Bauausführungen sind unter eigener Haftbarkeit 
verpflichtet, die von ihren nicht im Großherzogtum dauernd ansässigen reichsausländischen 
Arbeitern aus diesem Arbeitsverhältnis zu entrichtende Einkommensteuer und die sich daran 
knüpfenden Gemeindeumlagen einzuziehen und an die Stenerkasse abzuliefern. 
Abschnitt V. 
Strafbestimmungen. 
Artikel 23. 
Hinterziehungsstrafen. 
Wegen Hinterziehung der Einkommensteuer wird bestraft: 
1. wer eine von ihm nach gesetzlicher Vorschrift abzugebende Steuererklärung nicht längstens 
binnen vier Wochen nach Ablauf der hierfür bestimmten Fristen (Artikel 14 Absatz 1 
und Artikel 15) eingereicht hat; 
l wer die ihm nach Artikel 19 obliegende Anmeldung nicht innerhalb der dort bestimmten 
Frist bewirkt hat; 
3. wer in einer Stenererklärung, in Gesuchen nach Artikel 18 Absatz 2 oder in den 
Anmeldungen nach Artikel 19 wahrheitswidrige Angaben macht. 
Die Strafe besteht in dem zehnfachen Betrag der hinterzogenen Steuer oder des zu Un- 
gebühr festgestellten Steuerabgangs oder Steuerrückersatzes. In den Fällen des Artikel 19 
wird der Strafberechnung der einfache Betrag der von dem Erblasser zu wenig entrichteten 
und von den Erben nicht angemeldeten Steuer zugrunde gelegt. 
Kann in den Fällen des Absatz 2 der Betrag nicht festgestellt werden, so wird auf Geld- 
strafe bis zu 10000 4 erkannt. 
Bestrafung tritt, unbeschadet der Verhängung einer Ordnungsstrafe nach Artikel 21 
Absatz 2 nicht ein, wenn ungeachtet der Unterlassung (Absatz 1 Ziffer 1 und 2) oder der 
wahrheitswidrigen Angabe (Absatz 1 Ziffer 3) die Steuerveranlagung in richtiger Höhe erfolgt 
oder wenn in den Fällen des Artikel 18 Absatz 2 das Gesuch die Feststellung eines Stener- 
abgangs oder einer Steuerrückvergütung nicht zur Folge gehabt hat. 
Straflosigkeit tritt auch ein, wenn die unterlassene Steuererklärung oder Anmeldung zwar 
nach Ablauf der Frist, jedoch vor erfolgter Anzeige bei der Bezirkssteuerbehörde nachgeholt 
oder wenn vor dieser Anzeige die wahrheitswidrige Angabe berichtigt worden ist. 
Die Festsetzung der nachzuzahlenden Stenerbeträge und der rückzuerstattenden Stenerrück- 
vergütungsbeträge erfolgt in den Fällen dieses und des folgenden Artikels an Stelle des 
Schatzungsrats durch die Bezirkssteuerstelle. 
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