Zu Artikel 1
des Gesetzes.
Zu Artikel 2
des Gesetzes.
240 XX.
Verordnung.
(Vom 1. Juni 1910.)
Den Vollzug des Einkommensteuergesetzes betreffend.
Zum Vollzug des Einkommensteuergesetzes (siehe die Bekanntmachung vom 1. Juni 1910,
Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 226) wird unter Aufhebung der seitherigen Vollzugs-
vorschriften Nachstehendes verorduet:
81.
Der Einkommensteuer unterliegt, abgesehen von den im Gesetze bezeichneten Ausnahmen
und Beschränkungen, alles Einkommen eines Steuerpflichtigen, das ihm aus einer der im
Artikel 2 des Gesetzes bezeichneten Einkommensquellen zufließt, ohne Rücksicht darauf, ob es
von anderen Steuern bereits getroffen wird oder nicht.
82.
1. Steuerbar ist nicht nur das in barem Gelde, sondern auch das in Geldeswert, z. B.
in Bezügen an Getreide, Holz, Wein usw., in freier Kost, Kleidung, Wohnung, Nutzung von
Grundstücken usw., Arbeits= und sonstiger Dienstleistung, sowie das in Selbstbenützung von
Grundstücken und Gebäuden, z. B. in Wohnung im eigenen Hause, bestehende Einkommen.
2. Das Einkommen aus Grundstücken und Gebäuden, die vom Eigentümer zum Betrieb
der Land= und Forstwirtschaft, zur Erzielung von Erträgnissen, die der Substanz des Bodens
entnommen werden, zum Betrieb eines Gewerbes, des Handels oder Bergbaues oder einer
sonstigen auf Gewinn gerichteten Tätigkeit verwendet werden, ist in dem Einkommen aus diesen
Unternehmungen inbegriffen und mit dem letzteren unausgeschieden zu verstenern. Zum land-
oder forstwirtschaftlichen Betrieb wird jede Art der Benützung gerechnet, deren Zweck ausschließlich
oder vorzugsweise auf die Gewinnung land= oder forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gerichtet ist.
3. Unter den in Artikel 2 Ziffer 1 bezeichneten Grundrechten und Grundgefällen sind nur
die noch bestehenden Lehen-, Zins= und Gültgefälle, Weid= und Forstberechtigungen zu verstehen;
der Ertrag sonstiger dinglicher Rechte — von dem Nießbrauch (Nutznießung) abgesehen —
zählt zu dem unter Ziffer 4 dieses Artikels bezeichneten Einkommen. Der Nießbraucher (Nutz-
nießer) gilt in Bezug auf die Einkommensteuerpflicht dem Eigentümer gleich.
4. Erzeugnisse der Land= und Forstwirtschaft, die für Zwecke des gleichen Betriebs, z. B.
zur Verköstigung der Hilfsarbeiter, zur Fütterung, Streu oder Wiederansaat verwendet werden,
bleiben bei Berechnung sowohl des rohen Einkommens als der zu seiner Erzielung ausgewen-
deten Kosten (Artikel 3 Ziffer 1 des Gesetzes) außer Betracht. Das Gleiche gilt, wenn gewerb-
liche Erzeugnisse in demselben oder einem andern gewerblichen Betriebe desselben Unternehmers
weiter verarbeitet oder verwendet werden. Wenn jedoch land= oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse
in einen gewerblichen Betrieb des Produzenten übergehen oder umgekehrt, so ist der Wert
dieser Erzeugnisse als Bestandteil einerseits des Einkommens, andrerseits des Betriebsaufwandes
anzurechnen.