244 XX.
S
die Auslagen für in Geld oder Naturalien bestehende Löhne des zum Land= und
Forstwirtschaftsbetrieb angenommenen Personals, die Beiträge für dieses zu Kranken-
kassen und zur Unfall= und Invalidenversicherung, in den Fällen des Artikel 3
Absatz 2 des Gesetzes auch die für den Steuerpflichtigen und seine Angehörigen zu
entrichtenden Beiträge zur land= und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung, sowie
der Wert des Unterhalts der in der Land= oder Forstwirtschaft mitarbeitenden Familien-=
angehörigen, soweit solcher nach Artikel 3 des Gesetzes und § 9 dieser Verordnung
abzugsfähig ist;
e. die sonstigen Auslagen des laufenden Geschäftsbetriebs, insbesondere für Erhaltung
und Ergänzung des lebenden und toten Inventars, für den Zukauf von Vieh, Stroh,
Hen, Dünger und andern zur Führung der Wirtschaft nötigen Gegenständen, für
Reparaturen an den Wirtschaftsgebäuden oder sonstigen wirtschaftlichen Anlagen, für
Unterhaltung von Wegen, Brücken usw., für Hut und Verwaltung — nicht aber die
Ausgaben für Verbesserung und Vermehrung des lebenden und toten Inventars, für
Vergrößerung, Erweiterung oder Verbesserung oder für sonstige Erhöhung des Werts
oder der Ertragsfähigkeit der Wirtschaftsgebäude, Grundstücke und sonstigen wirt-
schaftlichen Anlagen —;
. die von den Vermögensstenerwerten der Grundstücke und Gebäude zu zahlende Ge-
meindeumlage und Ortskirchensteuer, sowie die sonstigen Gemeindeabgaben, die sich
(wie z. B. Almendgenußauflagen, mit dem land= und forstwirtschaftlichen Betriebe zu-
sammenhängende Genossenschaftsumlagen, Gebühren und Beiträge für Benutzung von
Gemeinde-Einrichtungen und Anlagen) als Einkommensbelastung darstellen, und die
Beiträge zur Landwirtschaftskammer;
die indirekten Steuern und örtlichen Verbrauchsabgaben, soweit sie einen Bestandteil
der geschäftlichen Unkosten bilden;
die Beiträge für Versicherung der Wirtschaftsgebände, der Wirtschaftserzeugnisse und
des wirtschaftlichen Inventars gegen Feuer-, Hagel= und andern Schaden.
2. Für Pachtzinsen, privatrechtliche Lasten und Naturallöhne der Hilfsarbeiter (Buchstabe n.
. und dl.), die in Erzeugnissen der eigenen Landwirtschaft geleistet werden und somit das Roh
einkommen vermindern, desgleichen für persönliche oder Grunddienstbarkeiten, die auf den be-
wirtschafteten Grundstücken haften, findet ein Abzug nicht statt.
3. Das Einkommen aus Waldbesitz und Forstwirtschaft ist bei Waldungen, die nicht auf
Grund eines Forsteinrichtungswerks nachhaltig bewirtschaftet werden, lediglich nach Artikel 12
Absatz 6 des Gesetzes zu berechnen; die Bestimmungen des Absatz 1 finden auf solche Wald-
ungen keine Anwendung.
V. Auf die Berechnung des steuerbaren Einkommens aus Grumstücken, deren Erträg-
nisse wie beim Betriebe von Brüchen, Gruben der Substanz des Bodens entnommen werden,
finden, soweit der Betrieb sich nicht als eine gewerbliche Unternehmung darstellt und dem-
gemäß nach § 4 Absatz 4 dieser Verordnung zu behandeln ist, die vorstehend unter Ziffer IV
gegebenen Bestimmungen entsprechende Anwendung.
—.
–
-
h.
—