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1. Das stenerbare Einkommen aus Gewerbsunternehmungen, welche die fabrik= oder hand-
werksmäßige Herstellung von Gegenständen auf Bestellung oder zum Verkauf bezwecken, sowie #
aus Handelsunternehmungen, die sich mit dem Ankauf und Wiederverkauf von Waren be-
fassen, besteht:
in dem Erlös (Verkaufspreis) für die im Laufe des Jahres verkauften oder an den Be-
steller abgelieferten Waren und Ergeugnisse, sowie in dem Geldwert der etwa vom Stener-
pflichtigen für den eigenen Bedarf verwendeten Waren und Erzeugnisse nach Abzug ihres
Selbstkostenpreises und in den sonstigen Einnahmen aus dem Geschäft. Als Selbstkostenpreis
gelten — soweit auf die verkauften oder abgelieferten und selbstoerbrauchten Waren und Er-
zeugnise entfallend — nachstehende Auslagen:
.Kosten des laufenden Betriebes, so namentlich die Anschaffungskosten (Ankaufspreis
nebst Bezugskosten) der Roh= und Hilfsstoffe und der angekauften Waren; der Auf-
wand für Arbeitslöhne, Gehalte und freie Verköstigung der Gehilfen und Angestellten,
für deren Kranken-, Unfall= und Invalidenversicherung, für den Unterhalt der im
Geschäftsbetrieb mitarbeitenden Familienangehörigen, soweit solcher nach Artikel 3 des
Gesetzes und § 9 dieser Verordnung abzugsfähig ist, für den Absatz, für Reisende,
für Inserate, für Pacht= und Mietzinsen der zum Gewerbe benützten gepachteten
und gemieteten Grundstücke, Gebäude, Betriebseinrichtungen und Gerätschaften;
der Aufwand für den Unterhalt der im Geschäft verwendeten Tiere; die Zinsen für
laufende Geschäfts= und für Kontokorreutschulden;
b. die notwendigen Unterhaltungskosten des stehenden Betriebskapitals, so namentlich der
zum Gewerbebetrieb benützten Gebände, der Maschinen, Gerätschaften und sonstigen
Geschäftseinrichtungen;
. der Aufwand für solche Neuanschaffungen von Geschäftseinrichtungen und Gerätschaften
von kürzerer Dauer, die lediglich zur Wiederergänzung der durch den Betrieb abgängig
gewordenen Gegenstände dienen; bei Betriebseinrichtungen von längerer Dauer aber,
wie z. B. bei Gebänden und Maschinen — sofern sie nicht gemietet sind — der Wert
der jährlichen Abnützung; dagegen eignen sich Verwendungen zur Geschäftserweiterung,
zur Gründung und Verstärkung von geschäftlichen Reserve= und Erneuerungsfonds und
zu sonstigen Kapitalaunlagen oder Kapitalabtragungen nicht zum Abzug:;
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d. die durch Zehrung, Schwand usw. entstehenden Abgänge an den Warenvorräten,
Roh= und Hilfsstoffen, sowie der in dem maßgebenden Jahr unbeibringlich gewordenen
Aktivausstände;
. Versicherungskosten für die dem Geschäftsbetrieb dienenden Gebäude, Einrichtungen
und Vorräte;
k. die von den Vermögenssteuerwerten der zum Gewerbebetrieb verwendeten Grundstücke
und Gebäude und des gewerblichen Betriebsvermögens zu zahlende Gemeindenmlage
und Ortskirchensteuer, sowie die sonstigen mit dem Gewerbebetrieb in Zusammenhang
Zu Arlikel 2
Ziffer 2 unb
Artikel 3 des
Gesetzes.