Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

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XX. 
c. unter Ordnungszahl 1 bis 4 jeweils in einer Summe in Mark der Jahresbetrag 
des unter der betreffenden Ordnungszahl bezeichneten steuerbaren Einkommens, wie 
er sich nach den 88 3 bis 7 und 19, gegebenenfalls nach § 14 dieser Verordnung. 
berechnet, also der Jahresbetrag des rohen Einkommens nach Abzug der zu seinem 
Erwerb und zu seiner Erhaltung zu bestreitenden Auslagen und der auf ihm 
ruhenden Lasten, jedoch — abgesehen von dem Falle des § 4 dieser Verordnung 
— ohne Abzug von Schuldzinsen und auf dem Gesamteinkommen ruhenden Lasten; 
d. unter Ordnungszahl 5 die Summe der unter Ordnungszahl 1 bis 4 aufgeführten 
Beträge; 
. unter Ordnungszahl 6 in einer Summe in Mark der Jahresbetrag der nach den 
§§ 8 und 19 dieser Verordnung zum Abzuge geeigneten Schuldzinsen (soweit solche 
nicht schon nach § 4 dieser Verordnung unter Ordunngszahl 2 in Abzug gebracht 
sind) einschließlich des Jahresbetrages der nach § 8 Absatz 6 den Schuldzinsen 
gleich zu behandelnden Kosten, Lasten und Ausgabenüberschüsse; 
f. unter Ordnungszahl 7 der Rest, der sich durch Abzug des Betrages Ordnungs- 
zahl 6 von der Summe Ordnungszahl 5 ergibt; 
g. in der Erklärung nach Muster I unter Ordnungszahl 8 der Monat, mit dessen 
erstem Tage die Steuerpflicht im Großherzogtum oder in den Fällen des Artikel 15 
des Gesetzes in der Gemarkung begonnen hat; zu bezeichnen ist hier der nächst- 
folgende nach demjenigen Kalendermonat, in dem der Pflichtige überhaupt erstmals 
oder erstmals wieder zum Genuß eines im Großherzogtum steuerbaren Einkommens 
gelangt ist oder ein nach Artikel 15 des Gesetzes Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz 
in die Gemarkung verlegt hat oder, wenn diese Verhältnisse auf den Ersten eines 
Monats eingetreten sind, dieser Monat; 
h. in der Erklärung nach Muster II, wenn eine Vermehrung oder Verminderung des 
steuerbaren Einkommens um mindestens “ und zugleich um mindestens 1000 4# 
eingetreten ist, ferner, wenn gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes wegen einer 
Einkommensverminderung um weniger als 1000 46, aber um mindestens / Rück- 
ersatz beansprucht wird, unter Ordnungszahl 8 der Monat, seit dessen erstem Tage 
die Erhöhung oder Minderung des stenerbaren Einkommens in dem in Artikel 9 
Absatz 3 des Gesetzes angegebenen Umfang eingetreten ist. Kann dieser Monat 
nicht festgestellt werden, so ist der April des laufenden Jahres als der 
maßgebende Monat zu bezeichnen; 
i. sofern es nicht schon aus der Standesbezeichuung des Pflichtigen am Eingange 
der Steuererklärung hervorgeht, ist zu Ordnungszahl 2 auch anzugeben, aus welchen 
Gewerben, und zu Ordnungszahl 3, aus welchem Dienstverhältnis, Beruf oder 
welcher sonstigen Tätigkeit das angemeldete Einkommen herrührt. 
2. Ferner haben (auf der Rückseite des Vordrucks) anzugeben: 
a. Steuerpflichtige, die nach Artikel 5 1 und Artikel 6 Ziffer 1 des Gesetzes ihr 
Einkommen nur zum Teil im Großherzogtum zu versteuern haben, sofern unter
	        
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