Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

268 XX. 
4. Die Anmeldung soll enthalten: 
a. Name, Stand und Wohnort des Erblassers und seinen Todestag; 
b. Name, Stand und Wohnort, wo nötig auch Wohnung des aumeldenden Erben, 
zutreffendenfalls der anmeldenden Witwe des Erblassers; 
C. den Betrag der ganzen Verlassenschaft und des dem Anmeldenden zugefallenen 
Erb= oder Gemeinschaftsanteils; 
. die Jahresbeträge des Einkommens, von denen der Erblasser in den letzten 5 Jahren 
die schuldige Einkommenstener nicht entrichtet hat, mit Angabe der betreffenden 
Jahre; die letzten 5 Jahre werden hierbei von dem Todestage des Erblassers 
zurückgerechnet; 
c. Datum und Unterschrift des Anmeldenden. 
5. Die Anmeldung kann auch von sämtlichen Erben und der Witwe gemeinschaftlich oder 
von einer dieser Personen namens aller Beteiligten eingereicht werden; in diesen Fällen ist 
der Erbteil eines jeden von ihnen zu bezeichnen. 
6. Wenn die Anmeldung von einem Erben nur für seine Person und seinen Erb- 
teil abgegeben wird, so bleiben die übrigen Erben oder die Witwe zur Einreichung von Er- 
klärungen auch ihrerseits verpflichtet. 
— 
8 33. 
3u Artis 20 1. Die Frist zur Anmeldung der Hilfspersonen wird in ortsüblicher Weise bekaunt ge— 
es Gesebes macht. Die Vordrucke zur Aumeldung werden von der Zoll- und Steuerdirektion festgestellt 
und den hierzu Verpflichteten vom Steuerkommissär oder Bürgermeister auf Ansuchen unent 
geltlich verabfolgt. 
2. Zu den in Betracht kommenden Hilfspersonen gehören auch die Geschäftsführer usw. 
eines Unternehmers, sowie (mit Ausnahme der Ehefrauen) die Familienangehörigen, die eine 
ständige Hilfsperson ersetzen. 
3. In den gemäß Absatz 2 des Artikel 20 des Gesetzes zu erstattenden Anzeigen sind 
die nicht im Großherzogtum dauernd ansässigen reichsausländischen Arbeiter besonders zu 
bezeichnen. 
8 34. 
Zu Artikel 2la 1. Andere als die in Artikel 21 a Absatz 2 des Gesetzes genannten Verhältnisse begründen 
des Gesebes eine Steuerermäßigung nicht und die daselbst erwähnten Verhältnisse auch nur dann, wenn 
dadurch eine außergewöhnliche Belastung und eine wesentliche Beeinträchtigung der 
Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen herbeigeführt wird, wenn also infolge solcher Ver- 
hältnisse so erhebliche Auforderungen an den Pflichtigen gestellt werden, daß er ihnen nur 
durch außergewöhnliche Entbehrungen und Einschränkungen in seiner Lebenshaltung zu genügen 
vermag. Dabei ist die Tatsache, nicht die Notwendigkeit der eine außergewöhnliche und wesent- 
liche Belastung verursachenden Leistungen für die Gewährung der Steuerermäßigung entscheidend. 
2. Die Gewährung der Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung durch Unter- 
halt und Erziehung der Kinder kann nicht lediglich von einer bestimmten Zahl von Kindern
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.