Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XX. 269 
abhängig gemacht werden, da auch bei einer größeren Zahl von solchen eine außergewöhnliche 
Belastung dann nicht eintritt, wenn sie den Steuerpflichtigen in seiner Erwerbstätigkeit unter- 
stützen oder sonstwie zu den Kosten des Haushalts beitragen. Indessen werden die Voraus- 
setzungen für die Steuerermäßigung in der Regel dann als erfüllt angesehen werden können, 
wenn ein Pflichtiger mehr als drei an dem für die Veranlagung maßgebenden Tage noch 
nicht 1.4 Jahre alte Kinder, die nicht selbständig vermögens= oder einkommensteuerpflichtig sind, 
zu unterhalten hat. 
3. Um eine Steuerermäßigung wegen der Unterhaltung armer Angehöriger zu begründen, 
ist nicht erforderlich, daß eine rechtliche Verpflichtung hiezu vorliegt; es genügt vielmehr, 
daß der Steuerpflichtige die Erfüllung einer moralischen Verpflichtung übernommen hat. 
Ein Stenerermäßigungsgrund wird in solchen Fällen aber dann nicht vorliegen, wenn ein 
solcher Angehöriger eine Hilfsperson ersetzt, deren Unterhalt am Einkommen des Stener- 
pflichtigen nach Artikel 3 des Gesetzes abgezogen werden darf. 
4. Andauernde Krankheit kann nur unter der Voraussetzung berücksichtigt werden, daß 
der Steuerpflichtige dadurch zu ungewöhnlichen Aufwendungen genötigt oder in seinen 
Erwerbsverhältnissen, wenn auch nur zeitweise, zurückgebracht worden ist. Ob die Krankheit 
den Steuerpflichtigen selbst oder Familienmitglieder betroffen hat, ist für die Berücksichtigung 
dieses Umstands gleichgültig. 
5. Nur solche Unglücksfälle begründen eine Steuerermäßigung, die — wie Verluste durch 
Brandschäden, Viehseuchen, überschwemmungen und dergleichen — als außergewöhnliche 
anzuerkennen sind und auf die Erwerbsverhältnisse des Pflichtigen einen wesentlich nachteiligen 
Einfluß ausgeübt haben. Die Steuerermäßigung gemäß Artikel 21 a des Gesetzes hat jedoch 
in solchen Fällen insoweit zu unterbleiben, als durch derartige Verhältnisse das Einkommen 
ohnehin sich mindert. 
6. Die Steuerermäßigung wird in der Regel nur auf Ansuchen des Steunerpflichtigen 
bewilligt; auf Verlangen der Veranlagungsbehörde sind derartige Gesuche näher zu begründen 
und zu belegen. 
7. Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuer- 
ermäßigung als erfüllt anzuerkennen sind, hat der Schatzungsrat auf Grund freier Beweis- 
würdigung und unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen, wobei er 
in einer dem Steuerpflichtigen wohlwollenden Weise verfahren soll. Werden die Voraussetzungen 
als zutreffend anerkannt, dann muß der Schatzungsrat auch die Steuerermäßigung verwilligen. 
In gleicher Weise entscheidet der Schatzungsrat auch über den Umfang der Ermäßigung; in 
den Fällen des Absatz 2 dieses Paragraphen soll eine solche um zwei Steuerstufen in der 
Regel dann bewilligt werden, wenn ein Steuerpflichtiger fünf oder mehr Kinder unter 
14 Jahren zu unterhalten hat. 
8. Bei den vorläufigen Veranlagungen nach Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 des 
Gesetzes kann der Steuerkommissär die Steuerermäßigung vorbehaltlich der endgültigen Ent- 
scheidung durch den Schatzungsrat beim Ab= und Zuschreiben bewilligen, sofern er die geltend 
gemachten Gründe für ausreichend und zuverlässig erachtet.
	        
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