Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXII. 291 
Der Inhaber eines Postscheckkontos kann die durch Postauftrag eingezogenen Beträge 
entweder mittels Zahlkarte oder mittels Postanweisung an das zuständige Postscheckamt über- 
weisen lassen. Soll die Überweisung mittels Zahlkarte erfolgen, so hat der Kontoinhaber nach 
§ 4, 111 und ## der Postscheckordnung zu verfahren; auch muß er in diesem Falle dem Post- 
auftrag eine ausgefüllte Zahlkarte beifügen. Andernfalls wird der eingezogene Betrag an das 
Postscheckamt mittels Postanweisung nach Abzug der Postanweisungsgebühr gesandt. 
7. In demselben § (18) sind im Absatz XXI die Angaben unter 2a) wie 
folgt zu ändern: 
Za) bei Postaufträgen zur Geldeinziehung für die lbermittelung des eingezogenen Betrags 
die tarifsmäßige Gebühr (8 20, U der Postordnung, § 9 der Postscheckordnung): 
8. Im § 18a „Postprotest“ ist statt des letzten Satzes des Absatz vm zu 
setzen: 
Auf die Übermittelung der gezahlten Wechselsumme an den Auftraggeber findet die Vorschrift 
unter V, Absatz 1 sinngemäße Anwendung. 
9. In demselben § (18a) sind im Absatz K die Angaben unter 2 wie 
folgt zu ändern: 
2. bei Zahlung der Wechselsumme für die Übermittelung des eingezogenen Betrags die 
tarifmäßige Gebühr (§ 20, . der Postordnung, § 9 der Postscheckordnung); 
10. Im § 19 „Postnachnahmesendungen“ ist unter VI als zweiter Absatz 
einzuschalten: 
Der Inhaber eines Postscheckkontos kann die durch Nachnahme eingezogenen Beträge 
entweder mittels Zahlkarte oder mittels Postanweisung an das zuständige Postscheckamt über- 
weisen lassen. Soll die Überweisung mittels Zahlkarte erfolgen, so hat der Kontoinhaber nach 
* #, In und i der Postscheckordnung zu verfahren; auch muß er in diesem Falle der Nach- 
nahmesendung eine ausgefüllte Zahlkarte beifügen. Andernfalls wird der eingezogene Betrag 
an das Postscheckamt mittels Postanweisung nach Abzug der Postanweisungsgebühr gesandt. 
11. In demselben § (19) sind im Absatz en die Angaben unter 3 wie 
folgt zu ändern: 
3. für die Ubermittelung des eingezogenen Betrags die tarifmäßige Gebühr (§ 20, 11 
der Postordnung, § 9 der Postscheckordnung). 
12. Im § 20 „Postanweisungen“ ist unter ir nachzutragen: 
Bei Postanweisungen mit anhängendem Formular zur Einlieferungsbescheinigung ist auch 
dies Formular vom Einzahler dem Vordruck entsprechend auszufüllen. 
13. Im § 41 „Aushändigung von postlagernden Sendungen“ ist unter 
I als dritter Absatz einzuschalten: 
Postanstalten, die die Ausgabe von Briefsendungen besorgen, stellen auf Antrag gegen 
eine Schreibgebühr von 25 Pfennig Postlagerkarten aus. Postlagerkarten berechtigen zur 
Empfangnahme gewöhnlicher Briefsendungen, die ohne persönliche Adresse unter der in der 
Karte angegebenen Nummer eingehen.
	        
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