Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXVI. 307 
8 13. 
(1.) Der Antrag eines Antragsberechtigten (§ 2 des Gesetzes) ist bei dem Bezirksamt, 
der Anstaltsdirektion oder dem Bürgermeisteramt schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu 
geben; er ist unverzüglich an das zuständige Bezirksamt (5§6 des Gesetzes) abzugeben, wenn 
er nicht bei diesem gestellt wurde. 
(2.) In dem Aufnahmeantrag ist die Anstalt, in die die Aufnahme erfolgen soll, sowie 
die Verpflegungsklasse zu bezeichnen, in die der Aufzunehmende eingereiht werden soll. Auch 
soll der Antrag darüber Auskunft geben, von wem die Kosten der Verpflegung getragen wer- 
den. Hat der Antragsteller selbst die Kosten aus seinem Vermögen oder demjenigen des von 
ihm Vertretenen zu bezahlen, so ist von ihm ein ausdrückliches Schuldversprechen zu ver- 
langen; hat ein anderer die Verpflegungskosten zu tragen, so ist von diesem ein schriftliches 
Schuldversprechen oder ein schriftliches Schuldauerkenntnis zu erheben. 
(3.) Wenn die Verpflegungskosten nicht aus dem Vermögen des Kranken oder von einem 
sonst privatrechtlich dazu Verpflichteten bestritten werden können, auch nicht eine Krankenkasse, 
Berufsgenossenschaft oder die Versicherungsanstalt die Kosten übernimmt, so ist der zur Über- 
nahme der Verpflegungskosten verpflichtete Armenverband vom Bezirksamt über den Antrag 
und die Pflicht zur Tragung der Verpflegungskosten zu hören. 
§ 14. 
(1.) Das ärztliche Zeugnis (§ 3 des Gesetzes), für dessen Beschaffung erforderlichenfalls 
das Bezirksamt Sorge zu tragen hat, soll nach dem anliegenden Muster ! ausgestellt werden. 
Aus demselben muß insbesondere hervorgehen, daß die persönliche Untersuchung des Kranken, 
auf Grund deren das Zeugnis ausgestellt worden ist, nicht länger als zwei Wochen zurück- 
liegt. Die Vordrucke für das ärztliche Zeugnis können vom Bezirksamt oder Bezirksarzt er- 
hoben werden. 
(2.) Wenn das ärztliche Zeugnis nach Ansicht des Bezirksamtes zu Bedenken Anlaß gibt, 
insbesondere weil es zu unbestimmt gehalten, nicht schlüssig oder der beurkundende Arzt dem 
Bezirksamt gänzlich unbekannt ist, so ist, ehe über die Statthaftigkeit der Aufnahme Ent- 
schließung getroffen wird, eine gutachtliche Außerung des Bezirksarztes, erforderlichenfalls auf 
Grund vorheriger Untersuchung des Kranken, zu erheben. 
(3.) Das Bezirksamt erhebt sodann weiter ein nach dem anliegenden Muster lI, soweit 
erforderlich nach Feststellung beim Gemeinde-(Stadt-)rat, ausgestelltes Zeugnis der Ortspolizei- 
behörde über die persönlichen Verhältnisse des Kranken; auch ist das Bezirksamt verpflichtet, 
alle Verhältnisse näher zu erörtern, die zur Entschließung über die Tragung der Verpflegungs- 
kosten nötig sind (vergleiche § 13 Absatz 2). Die Vordrucke für das ortspolizeiliche Zeugnis 
können beim Bezirksamt erhoben werden. 
(4.) Von jeder Erhebung über die Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen ist Um- 
gang zu nehmen, wenn die Verpflegungskosten für mindestens ein Vierteljahr der Anstalts- 
direktion vorausbezahlt werden oder ihr sonst dafür hinreichende Sicherheit gestellt wird. So- 
fern dies geschieht, hat die Anstaltsdirektion das Bezirksamt hiervon alsbald zu verständigen. 
Gesetzes und Verordnungselatt 1910. 48. 
b. Aufnahme 
ohne oder 
gegen den 
Willen des 
Kranken. 
N ster ¾ 
N ufte r 77.
	        
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