II. 11
2. Zur Gestattung der Überarbeit von Arbeiterinnen über 16 Jahren wegen „außer-
gewöhnlicher Häufung von Arbeit“ ist die untere Verwaltungsbehörde nur für 2 Wochen,
d. h. für zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage zuständig, da 2 Wochen außer den etwaigen
Feiertagen stets 2 Sonntage und 2 Sonnabende umfassen. Im Übrigen ist nur die höhere
Verwaltungsbehörde zuständig, also auch dann, wenn vor Ablauf der 2 Wochen eine Fort-
dauer der längeren Beschäftigung nachgesucht wird. Innerhalb des Kalenderjahres ist die
untere Verwaltungsbehörde nur von Neuem zuständig, wenn nach Ablauf der von ihr oder
der höheren Verwaltungsbehörde zugelassenen längeren Beschäftigung in dem Betrieb oder der
betreffenden Betriebsabteilung die gesetzliche Beschäftigung wieder eingetreten und ein neuer
Antrag wegen Wiederkehr außergewöhnlicher Häufung der Arbeit gestellt ist.
3. Der Antrag auf Gestattung der Ausnahme ist unmittelbar oder durch Vermittelung
der Ortspolizeibehörde an das Bezirksamt zu richten. Mangelhafte Anträge sind zur Ver-
vollständigung zurückzugeben. Vor der Beschlußfassung oder der Vorlage an die höhere Ver-
waltungsbehörde ist mit tunlichster Beschleunigung die Richtigkeit der tatsächlichen Angaben
festzustellen. Wo es ohne Verzögerung der Beschlußfassung tunlich ist, insbesondere bei den
für die Zeit von mehr als 2 Wochen beantragten Zulassungen, ist der Fabrikinspektion und
geeigneten Falls auch der für den Sitz des Betriebs bestehenden gewerblichen Vertretung sowie
Vertretern der im Betrieb beschäftigten Arbeiter Gelegenheit zur Außerung zu geben. Die
dreitägige Frist für den von der unteren Verwaltungsbehörde zu erteilenden Bescheid beginnt
mit dem Zeitpunkt des Eingangs des den gesetzlichen Anforderungen völlig entsprechenden Antrages.
4. Für höchstens 40 Arbeitstage im Kalenderjahre kann die Uberarbeit genehmigt werden,
ohne daß ein Ausgleich in der übrigen Zeit des Jahres einzutreten braucht. Soll aber die
Überarbeit auch nur für einen Tag über die 40 Arbeitstage hinaus von der höheren Ver-
waltungsbehörde genehmigt werden, so muß auch für die bereits gestatteten 40 Tage ein
Ausgleich eintreten. Für mehr als 50 Tage im Jahr darf die Überarbeit nicht genehmigt werden.
5. Unternehmer, welche für mehr als 10 Arbeitstage im Kalenderjahre die Genehmigung
zur Überarbeit nachsuchen, haben einen Betriebsplan für das ganze Kalenderjahr einzureichen,
welcher für den Betrieb oder die betreffende Betriebsabteilung die Arbeitszcit der Arbeiterinnen
über 16 Jahren an allen Betriebstagen ersehen läßt.
Sonn= und Festtage, sowie diejenigen Tage, für welche auf Grund des § 139 Absatz 1
der Gewerbeordnung eine längere als die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit gestattet worden
ist, sind bei der nach § 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung vorzunehmenden Berechnung des
Durchschnitts der Betriebstage außer Ansatz zu lassen. Maßgebend ist auch für die sogenannten
Campagne-Industrien, welche nur während eines Teils des Jahres im Betriebe sind, der Durch-
schuitt der Betriebstage, d. h. der Tage, an welchen ein regelmäßiger Betrieb stattfindet.
Die höhere Verwaltungsbehörde darf die Genehmigung zur Überarbeit für mehr als 40
Arbeitstage im Kalenderjahre nur unter der Bedingung erteilen, daß in dem Betrieb oder in
der betreffenden Betriebs-Abteilung für die nicht auf Vorabende von Sonn= und Festtagen
fallenden Betriebstage des Kalenderjahres die durchschnittliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht
übersteigt.