12 II.
Der Bescheid auf den Antrag ist schriftlich zu erteilen. Abschrift der erteilten Genehmigung
ist alsbald der Ortspolizeibehörde und der Fabrikinspektion zu übersenden. In dem Bescheid
ist deutlich zum Ausdruck zu bringen, daß den Arbeiterinnen eine ununterbrochene Ruhezeit
von 10 Stunden gewährt werden muß.
6. Bei der Genehmigung ist sowohl von der unteren als der höheren Verwaltungsbehörde
stets ausdrücklich der Widerruf für den Fall vorzubehalten, daß die Grenzen und Bedingungen
der Überarbeit nicht eingehalten werden oder Unzuträglichkeiten aus der Überarbeit entstehen
sollten. Ist die Genehmigung auf Grund eines Betriebsplaues erfolgt, so ist zu fordern, daß
der Betriebsplan mit dem Genehmigungsvermerk in den Räumen, in welchen Arbeiterinnen
über 16 Jahre beschäftigt werden, ausgehäugt werde.
Ist die Nichteinhaltung der Genehmigung durch den Unternehmer oder durch eine von
ihm zur Leitung des Betriebes oder zur Beaufsichtigung bestellte Person verschuldet, so ist in
der Regel die Genehmigung sofort zu widerrufen und die Bestrafung wegen Zuwiderhandlungen
gegen § 137 auf Grund des § 146 Absatz 1 Ziffer 2 der Gewerbeordnung herbeizuführen.
Die Genehmigung neuer Anträge auf Überarbeit ist zu versagen, wenn wiederholte ge-
richtliche Bestrafungen wegen Zuwiderhandlungen gegen § 137 der Gewerbeordnung oder wenn
andere Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß in dem Betriebe des Antrag-
stellers eine gewissenhafte Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften nicht zu erwarten ist. Liegt
die letzte Bestrafung drei Jahre oder länger zurück, so kann die Genehmigung erteilt werden.
7. Voraussetzung für die Genehmigung der Überarbeit sowohl durch die untere als durch die
höhere Verwaltungsbehörde ist eine „außergewöhnliche Häufung der Arbeit“. Diese tritt regel-
mäßig ein bei den sogenannten Saison-Industrien, d. h. solchen, welche zwar während des
ganzen Jahres betrieben werden, aber zu regelmäßig wiederkehrenden Zeiten im Jahre einen
verstärkten Betrieb haben. Zu ihnen gehören zunächst manche auf den Winter= oder Sommer-
bedarf arbeitenden Gewerbe, insbesondere verschiedene Zweige der Textilindustrie, Fabriken für
Konfektion und Putzmacherei, Stickereien, Färbereien, Druckereien, Strohhutfabriken 2c., sodann
die für den Bedarf an gewissen Festen (Weihnachten, Fastnacht, Ostern, Kirchweih= und
Schützenfeste) arbeitenden Gewerbe. Einen verstärkten Betrieb können beispielsweise haben:
Zuckerwaren-, Schokolade-, Bisquit-, Cakes-, Luxuspapier-, Kartonnage-, Masken-, Spiel-
waren, Parfümerie= und Bisonteriefabriken, Buchdruckereien, Buchbindereien und Fabriken
für künstliche Blumen.
Dieser vermehrte Bedarf zu gewissen Jahres= und Festzeiten rechtfertigt aber die Ge-
nehmigung der Überarbeit nur dann, wenn ihm nicht durch Herstellung auf Vorrat oder Lager
Rechnung getragen werden kann. Dies trifft ohne Weiteres zu für Waren, die dem Verderben
ausgesetzt sind, wenn sie über eine gewisse Zeit hinaus lagern. Diese Voraussetzung kann
ferner zutreffen für Waren, die nur auf Bestellung angefertigt werden, wenn letztere nicht
frühzeitig genug zu erlangen sind, oder für Waren, welche von der Mode abhängen, deren
Feststellung noch abgewartet werden muß.
Für die Saison-Industrien ist die ÜUberarbeit also nur zu gestatten, wenn und soweit
eine verstärkte Nachfrage vorliegt, für deren Befriedigung nicht in der stillen Zeit des Jahres