Nr. XXVII. 281
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 16. Juli 1910.
Juhalt.
Gesetz: Die Feststellung des Staalshaushaltsetats für die Jahre 1910 und 1911 betreffend.
Gesetz.
(Vom l5. Juli 1910.)
Die Feststellung des Staatshaushaltsetats für die Jahre 1910 und 1911 betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
Artikel 1.
Der Haushalt der allgemeinen Staatsverwaltung wird auf Grund der Beilage Nr. 1
wie folgt festgestellt:
Die ordentlichen Ausgaben betragen jährlich 100 218 814 . 4
Die ordentlichen Einnahmen „ ».......... 104 117 132 „
lberschuß an ordentlichen Einnahmen jährlich . . . . . . . . . 3898318 4
und für 1910 und 1911 zusammen .. .. . . . . . . . . . . . ... 7796 636 4
Davon ist zu decken der Mehraufwand an Wohnungsgeld infolge der
Novelle zum Wohnungsgeldgesetz vom 27. Mai 1910 mit jährlich 60 000 b
oder für die beiden Jahre 1910 und 1911 mit . . . . . . . . . . . ... 120 000 „
so daß ein restlicher Uberschuß an ordentlichen Einnahmen verbleibt v#. 7676 636 4
lbertrag. 76976636 4
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