Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

II. 15 
Sonn= und Festtagen im Voraus nachgesucht und unter Vorbehalt des Widerrufs für den 
Fall begangener Übertretung oder hervortretender Unzuträglichkeiten erteilt werden. 
Vor Erteilung des Bescheids ist geeigneten Falles die Fabrikinspektion zu hören. Die 
Genehmigung ist zu versagen, wenn wiederholte gerichtliche Bestrafungen auf Grund des § 146 
Absatz 1 Ziffer 2 der Gewerbeordnung vorliegen oder durch andere Tatsachen die Annahme 
gerechtfertigt wird, daß in dem Betriebe des Antragstellers eine gewissenhafte Beobachtung der 
gesetzlichen Vorschriften nicht zu erwarten ist. Liegt die letzte Bestrafung 3 Jahre oder länger 
zurück, so kann die Genehmigung erteilt werden. 
2. Der schriftliche Bescheid des Bezirksamts hat die einzelnen Arbeiten und Arbeiterinnen 
zu bezeichnen, für welche die von der gesetzlichen Regel abweichende Beschäftigung gestattet wird, 
und klarzustellen, daß die an den Vorabenden von Sonn= oder Festtagen zur Überarbeit heran- 
gezogenen Arbeiterinnen an den darauf folgenden Sonn= oder Festtagen von der Arbeit frei 
bleiben müssen. Eine Abschrift des Bescheids ist in den Räumen, in welchen die Arbeiterinnen 
beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle auszuhängen. 
Die Erlaubnis ist in ein Verzeichnis einzutragen, welches nach anliegendem Muster V Muge 
anzulegen und nach Kalenderjahren und Betrieben zu führen ist. In dieses sind auch die- « 
jenigen Genehmigungen aufzunehmen, welche von dem Bezirksamte auf Grund des § 139 
Absatz 1 der Gewerbeordnung zur Beschäftigung von Arbeiterinnen an den Vorabenden von 
Sonn= und Festtagen nach 5 Uhr nachmittags und über 8 Stunden hinaus erteilt werden, 
sowie die Zahl derjenigen Vorabende von Sonn= und Festtagen, für welche von der höheren 
Verwaltungsbehörde, dem Reichskanzler oder dem Bundesrat Uberarbeit bewilligt worden ist. 
3. Andere als die im § 105 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 der Gewerbeordnung bezeichneten 
Arbeiten können an den Vorabenden von Sonn= und Festtagen nach 5 Uhr nachmittags nur 
auf Grund des § 139 der Gewerbeordnung gestattet werden. Insbesondere ist es auch 
unzulässig, eine solche Beschäftigung von Arbeiterinnen unter 16 Jahren auf Grund des 
§ 138 der Gewerbeordnung zuzulassen. 
4. Die Anträge und Bescheide sind in einem besonderen Aktenhefte zu sammeln, welches 
ebenso wie das Verzeichnis der Fabrikinspektion auf Wunsch zur Einsicht vorzulegen ist. 
8 156. 
3. Ausuahmen wegen Unterbrechung des regelmäßigen Betriebes durch Naturereignisse oder 
Unglücksfälle (Gewerbeordnnug 8 139 Absatz 1 und 3). 
1. Ausnahmen dieser Art sind nur für einzelne Betriebe und nur auf besonderen Antrag 
zulässig. Trifft eine solche Betriebsunterbrechung mit einer außergewöhnlichen Häufung der 
Arbeit zusammen, so ist auf Antrag der § 139 der Gewerbeordnung in Anwendung zu 
bringen, der weitergehende Ausnahmen als § 138 a gestattet. War bereits auf Grund des 
§ 138a der Gewerbeordnung die Überarbeit für erwachsene Arbeiterinnen über 40 Tage 
hinaus genehmigt und fällt die Betriebsunterbrechung in die Zeit des Ausgleiches mit ver- 
3.
	        
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