354 XXVII.
Beilage Nr. 3
(zu Artikel 4 des Gesetzes!.
Stenersätze
für die Jahre 1910 und 1911.
I.
Es sind zu entrichten:
An Vermögenssteuer von je 100 4 Vermögenssteueranschlag für die Jahre 1910
und 1911 je. -...... 11
An Einkommensteuer für das Jahr 1910:
Von den steuerbaren Einkommen, deren Steuer-
anschlag betrüt —.. 2 4 64 3
250 „ — 25000 . 3 „ 30 „
25 000 „ — 30,000 „ . 3 „, 46,5 „
30000 „ — 40 000 „ . 3 „ 63 „
40 000 „ — 50 000 „ . 3 „ 79,5 „
50 000 „ — 75,000 „ . 3 „ 96 „
75000 „ 100 000 „ 4 „ 12,5 „
100 000 „ 150 000 „ . 4 „ 29 „
150 000 „ — 200 000 „ 4 4565,5 „
200 000, und mehr . . . . . 4„62,
An Einkommensteuer für das Jahr 1911: die Sätze des Stenertarifs (Anlage zu Artikel 21
Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Mai 1910, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 225) mit 100 Prozent.
An Beförsterungsstener von je 100 4M Waldsteuerwrt .. 10 3J
II.
An Weinsteuer sind zu entrichten:
1. Accife:
a. 3 vom Liter Tranbenwein,
b. 0.09)9 „ Obstwein;
2. Oömgeld:
a. 2 vom Liter Tranbenwein,
b. 006 „ „ „ Obstwein;
Aversum für die Accise vom eigenen Weinverbrauch der Weinhandlungskellerbesitzer:
jährlich 18 é+ für den Weinhändler selbst, 3 4 60 F für jeden männlichen, 1 4 80 N. für
jeden weiblichen Tischgenossen über 18 Jahre;
Gebühr für ein Weinlagerpatent:
jährlich 50 4.
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