Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

II. 17 
Hinnerhalb 24 Stunden darf die Arbeitszeit der Kinder 8 Stunden, die der jungen 
Leute 11 Stunden und die der erwachsenen Arbeiterinnen 12 Stunden ausschließlich 
der Pausen, nicht übersteigen; 
b. zwischen 2 Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit liegen, welche für Kinder mindestens 
12 Stunden, für Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter mindestens 10 Stunden beträgt; 
. die Tagschichten und Nachtschichten müssen wöchentlich wechseln. Jede Schicht muß 
durch eine oder mehrere Pausen in der Gesamtdauer von mindestens einer Stunde 
unterbrochen sein; 
. an Sonn= und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von 6 Uhr morgens 
bis 6 Uhr abends fallen; 
. Die Verfügungen, wodurch Anträge auf Gestattung von Ausnahmen genehmigt werden, 
sind schriftlich zu erlassen und müssen die gestatteten Ausnahmen und deren Dauer genau 
angeben. Je eine Abschrift der Genehmigung ist alsbald der Ortspolizeibehörde, der Fabrik- 
inspektion und, wenn die Genehmigung von dem Bezirksamt erteilt wird, dem Landeskommissär, 
wenn sie von diesem erteilt wird, dem Bezirksamt zu übersenden. 
8. Anträge, welche auf Gestattung von Ausnahmen für einen 4 Wochen überschreitenden 
Zeitraum gerichtet sind, hat die höhere Verwaltungsbehörde nach vollständiger Feststellung der 
Tatsachen mit ihrem gutachtlichen Bericht möglichst zeitig zur weiteren Veranlassung dem 
Ministerium des Innern vorzulegen. In denjenigen Fällen, in welchen sie die Anträge für 
begründet erachtet, kann sie die erforderlichen Ausnahmen bis zur Dauer von 4 Wochen vor- 
läufig selbst gestatten. Ob dies geschehen, ist in dem zu erstattenden Berichte anzugeben. 
9. Die Verhandlungen über die auf Grund des § 139 Absatz 1 der Gewerbeordnung 
eingebrachten Anträge sind in allen Instanzen aufs Außerste zu beschleunigen. 
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k4. Ausnahmen wegen der Natur desb Betriebes oder aus Rücksicht auf die Arbeiter (Gewerbeordnung 
5 139 Absatz 2 und 3). 
* 1. Die anderweitige Regelung der Arbeitszeit auf Grund des § 139 Absatz 2 der Ge- 
werbeordnung kann nur für einzelne Anlagen und nur auf Antrag gestattet werden. Die 
Gestattung solcher Ausnahmen für gewisse Gewerbezweige des ganzen Reichs oder bestimmte 
Bezirke ist nach § 139 Absatz 1 Ziffer 3 der Gewerbeordnung dem Bundesrat vorbehalten. 
2. Anträge auf Zulassung von Abweichungen sind unter Angabe der Abänderungen, 
welche gewünscht werden, der Gründe, welche den Antrag veranlassen, der Zahl der Kinder, 
jungen Leute und Arbeiterinnen über 16 Jahre, für welche die Abänderungen beantragt 
werden, und unter Beifügung einer gutachtlichen Außerung des ständigen Arbeiterausschusses 
oder, wo ein solcher nicht besteht, der Arbeiter des Betriebs, an das Bezirksamt zu richten. 
3. Das Bezirksamt hat die Anträge mit einer Außerung der Fabrikinspektion und des 
Bezirksarztes dem Landeskommissär als der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde vorzulegen
	        
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