Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

II. 21 
Nachschau durch die Ortspolizeibehörde vorzunehmen. Anlagen, welche auch in der Zeit 
zwischen 8 Uhr abends und 6 Uhr morgens oder an Sonn= und Festtagen betrieben werden, 
sind von Zeit zu Zeit einer bei nachts oder Sonntags vorzunehmenden Nachschau zu 
unterziehen. In Anlagen, worin Arbeiterinnen beschäftigt werden, ist die Nachschau von 
Zeit zu Zeit auch an den Vorabenden der Sonn= und Festtage nach 5 Uhr nachmittags 
und an den übrigen Wochentagen nach Schluß der angezeigten Arbeitszeit vorzunehmen. 
4. Außerdem hat, wo sich ein Verdacht von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen 
über die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter ergibt, nach Bedarf auh 
eine außerordentliche Nachschau stattzufinden. 
5. Die Nachschau ist in der Regel durch den Bürgermeister selbst und, wo das Bezirks- 
amt die Ortspolizei verwaltet, durch einen Polizeikommissär oder Wachtmeister vorzunehmen. 
6. Bei jeder ordentlichen Nachschau sind von dem Aufsichtsbeamten der Ortspolizei folgende 
Punkte festzustellen: 
a. Wie groß ist die Zahl der in der revidierten Anlage zurzeit beschäftigten Arbeiter 
&. zwischen 16 und 21 Jahren? 
6. zwischen 14 und 16 Jahren? 
F. unter 14 Jahren? 
über 21 Jahren? 
Die Zahlen sind getrennt nach Geschlechtern festzustellen. 
Sind sämtliche minderjährigen Arbeiter mit vorschriftsmäßig ausgefüllten Arbeits- 
büchern versehen? 
Ist in den Arbeitsräumen, in denen Arbeiterinnen beschäftigt werden, der Auszug 
aus den gesetzlichen Bestimmungen ausgehängt? 
Stimmen die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, die Arbeitszeit an den Vorabenden der 
Sonn= und Festtage, die Mittagspause und die ununterbrochene Ruhezeit der Arbeiter- 
innen mit den gesetzlichen Vorschriften (§ 137 Absatz 1 bis 4 der Gewerbeordnung) 
und mit der der Ortspolizeibehörde erstatteten Anzeige überein? 
c. Wird den Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, auf ihren Antrag 
eine 1½stündige Mittagspause gewährt? 
Ist der Vorschrift des § 137 Absatz 6 der Gewerbeordnung entsprochen, daß Arbeiter- 
innen vor und nach der Niederkunft im ganzen während 8 Wochen nicht beschäftigt 
werden dürfen und ist bei ihrem Wiedereintritt in die Beschäftigung der Ausweis 
beigebracht, daß seit ihrer Niederkunft wenigstens 6 Wochen verflossen sind? 
Sind in den Arbeitsräumen, in denen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, der 
Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen und das Verzeichnis der jugendlichen Ar- 
beiter ausgehängt? 
Stimmen die Angaben dieses Verzeichnisses über Arbeitszeit und Pausen mit der der 
Ortspolizeibehörde gemachten Anzeige überein? 
Stimmen die in die Verzeichnisse eingetragenen jugendlichen Arbeiter mit dem Befunde 
und mit den vom Arbeitgeber verwahrten Arbeitsbüchern überein? 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 4 
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